Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_38/2014 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Tax Appeals Commission (Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 2D_38/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the waiver of cantonal, municipal, and federal taxes for the year 2012, initiated by an individual who sought free legal assistance. The tax appeals commission of the relevant canton denied the request for free legal aid, and the individual's subsequent appeal to the administrative court was also not considered. This led to a constitutional complaint filed at the federal level. However, the federal court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of timely submission and proper justification related to constitutional rights, ultimately ruling that the complaint would not be entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Applicant v. Cantonal Tax Appeals Commission (Legal Aid Denial): The tax appeals commission of the relevant canton denied the request for free legal aid, and the individual's subsequent appeal to the administrative court was also not considered. This led to a constitutional complaint filed at the federal level. However, the federal court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of timely submission and proper justification related to constitutional rights, ultimately ruling that the complaint would not be entertained.

Schlagwörter

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Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2012 unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Schranken Zwischenentscheid Gemeindesteuern Steuererlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision to not enter proceedings in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court fees because the circumstances justified it.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_38/2014

Urteil vom 1. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

B.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern , Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2012; unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. April 2014.

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2012 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2014 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene (n) Beschwerde (n) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2014 nicht ein. Darüber beschwerte sich die Mutter von A.________ als dessen Bevollmächtigte mit als Beschwerde bezeichnetem, vom 17. April 2014 datiertem und am 23. April 2014 zur Post gegebenem Schreiben beim Bundesgericht. Der Auflage, das fehlende angefochtene Urteil nachzureichen, wurde am 29. April 2014 fristgerecht Folge geleistet. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2. Gegenstand des vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern noch hängigen Verfahrens bildet der Erlass von Steuern, d.h. von Abgaben. In dieser Streitsache ist daher, auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Rekurskommission betrifft (Grundsatz der Einheit des Prozesses, vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t BGG). Es steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zur Verfügung, mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Die Rügen müssen sachbezogen sein, d.h. sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen beziehen.

Angefochten ist ein Nichteintretens-Urteil. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass nicht rechtzeitig innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission bei ihm Beschwerde erhoben worden sei; auf die Beschwerde wäre aber selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn eine frühere Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers direkt an die Steuerrekurskommission fristwahrend gewesen sein sollte, habe es dieser Eingabe doch an jeglicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Rekurskommission zur verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und damit an der erforderlichen sachbezogenen Begründung gefehlt. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen, auf welche er übrigens mit keinem Wort eingeht, ein solches verletzt haben könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich das angefochtene Nichteintretens-Urteil erfolgreich als gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossend rügen liesse.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller