Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_38/2010 KI-generiert

Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Against Solothurn Canton Over Health Data Disclosure and Employment Prospects

Geschäftsnummer 2D_38/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking damages and compensation from a cantonal government due to perceived income losses resulting from the unauthorized sharing of health data by a regional employment agency, which allegedly harmed his job market prospects. The individual's initial claims were dismissed by the cantonal administrative court, prompting him to file a new lawsuit. However, his application for legal aid was rejected based on the assessment that his claims lacked merit, as there were no clear violations of Swiss law in the prior ruling. Subsequently, the federal court found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and consequently dismissed it, imposing court costs on him.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Constitutional Complaint Against Solothurn Canton Over Health Data Disclosure and Employment Prospects: The individual's initial claims were dismissed by the cantonal administrative court, prompting him to file a new lawsuit. However, his application for legal aid was rejected based on the assessment that his claims lacked merit, as there were no clear violations of Swiss law in the prior ruling. Subsequently, the federal court found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and consequently dismissed it, imposing court costs on him.

Schlagwörter

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Schadenersatz Verwaltungsbeschwerde Gesundheitsbezogene Angaben Recht auf Gesundheit vereinfachtes Verfahren Gesundheitszustand verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the lack of a proper statement of grounds, invoking the simplified procedure rule.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant because the request for free legal aid could not be granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_38/2010

Urteil vom 21. September 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,

vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Schadenersatz; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2010.

Erwägungen:

1. X.________ will vom Kanton Solothurn Schadenersatz und Genugtuung erhältlich machen. Seine Forderungen stehen im Zusammenhang mit Einkommenseinbussen, die seiner Auffassung nach darauf beruhen, dass seine Chancen am Arbeitsmarkt wegen der Weitergabe von Gesundheitsdaten durch eine regionale Arbeitsvermittlungsstelle beeinträchtigt worden seien. Im ersten diesbezüglichen Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2D_82/2009 nicht ein, und das kantonale Verwaltungsgericht trat am 1. März 2010 auf die Klage mangels Vorschussleistung nicht ein.

Die am 29. Juni 2010 in gleicher Angelegenheit beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn neu eingereichte Klage wies dieses mit Urteil vom 19. Juli 2010 ab. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ am 24. Juli 2010 ans Bundesgericht; er verlangte ein gerechtes Urteil mit Schadenersatz von Fr. 12'000.-- mit Genugtuung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit für ihn kostenlosem Rechtsbeistand. Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 4. August 2010 ab; dabei wurde erwogen, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weil weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die bis dannzumal vorliegenden Akten erkennen liessen, dass bzw. inwiefern das die Haftung des Kantons verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts gegen schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verstossen könnte. Am 10. August 2010 reichte X.________ einen Beschwerdenachtrag bzw. eine Stellungnahme zur Verfügung vom 4. August 2010 nach. Zusätzlich zu Schadenersatz und Genugtuung verlangte er eine "plausible Erklärung sowie eine Verurteilung des SECO gemäss EDÖB".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.

Vorliegend ist ein Urteil angefochten, das auf kantonalem Staatshaftungsrecht beruht; dagegen steht als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 BGG zur Verfügung ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein sollen, lässt sich weder der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2010 noch der ergänzenden Eingabe vom 10. August 2010 entnehmen. Worin die angebliche Befangenheit der "Richter in Solothurn" bestehen soll, bleibt unerfindlich. Was schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers betrifft, dass im Kanton Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege verlangen könne, wer vermögenslos sei und nicht über genügend Einkommen verfüge, ist ihm schon im Verfahren 2D_82/2009 und auch in der Verfügung vom 4. August 2010 zur Genüge aufgezeigt worden, wie es sich mit den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verhält und dass diese im Zusammenhang mit seinem Rechtsstreit nicht erfüllt sind, weil in keiner Weise eine Rechtsverletzung ersichtlich sei; ein Zurückkommen auf die entsprechenden Entscheidungen fällt ausser Betracht.

Da es offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung fehlt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Nachdem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden konnte, sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller