Public Procurement Complaint Admissibility and Justification in Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by a company against a ruling made by the Administrative Court of the canton regarding a public procurement process for the renovation and extension of a senior residence. The complaint was deemed inadmissible as it did not meet the necessary legal thresholds and failed to adequately demonstrate the violation of constitutional rights, leading to the conclusion that the complaint lacked sufficient substantiation for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. f BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Public Procurement Complaint Admissibility and Justification in Federal Supreme Court: The complaint was deemed inadmissible as it did not meet the necessary legal thresholds and failed to adequately demonstrate the violation of constitutional rights, leading to the conclusion that the complaint lacked sufficient substantiation for further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because it obviously lacked sufficient grounds for appeal.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_38/2009
Urteil vom 5. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi,
Z.________ AG.
Gegenstand
Submission,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 27. April 2009.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. April 2009 betreffend Submission (Sanierung und Erweiterung Alterssiedlung R.________, Fenster),
in die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 27./28. Mai 2009,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen unzulässig ist, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht und wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 83 lit. f BGG ),
dass in der Beschwerdebegründung auszuführen ist, warum die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sei ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin dies nicht tut, vielmehr bewusst subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, weshalb die Beschwerde als solche entgegenzunehmen ist,
dass mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wobei das Bundesgericht die Verletzung solcher Rechte nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil in verschiedener Hinsicht bemängelt, ohne aber aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern es sie verletze,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ Stiftung, der Z.________ AG sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller