Physician's Appeal Against Procedural Order Deemed Inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a physician who sought to reverse a permanent revocation of his medical practice license by the health authority of a canton. After the health authority declined to reconsider the revocation, the physician filed a complaint with the cantonal administrative court, which acknowledged receipt and requested further documentation from the health authority. Subsequently, the physician appealed the administrative court's interim decision to the federal tribunal, citing perceived bias against certain judges. Ultimately, the federal tribunal determined that the interim decision did not create irreparable harm, rendering the appeal inadmissible and denying the request for legal aid due to the lack of merit in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Physician's Appeal Against Procedural Order Deemed Inadmissible: After the health authority declined to reconsider the revocation, the physician filed a complaint with the cantonal administrative court, which acknowledged receipt and requested further documentation from the health authority. Subsequently, the physician appealed the administrative court's interim decision to the federal tribunal, citing perceived bias against certain judges. Ultimately, the federal tribunal determined that the interim decision did not create irreparable harm, rendering the appeal inadmissible and denying the request for legal aid due to the lack of merit in the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertReserved for non-admission of further similar submissions by the appellant.
The decision specifies that the proceedings are conducted according to this article.
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success.
Cited in relation to the imposition of court costs (Art. 66).
Used to impose court costs on the appellant.
Cited in the reasoning regarding the lack of non-recoverable harm necessary for an appeal against an interlocutory decision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2D_38/2007 /leb
Urteil vom 26. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Martin Kraska,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 26. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 12. April 2007 trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf ein Gesuch von Dr. med. Martin Kraska, den in Rechtskraft erwachsenen, unbefristeten Entzug der Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, nicht ein. Dagegen gelangte Martin Kraska am 23./24. April 2007 mit einer als Revision/national wirksame Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Präsident von dessen 3. Abteilung nahm mit Verfügung vom 26. April 2007 vom Eingang der Beschwerde Vormerk; zugleich forderte er die Gesundheitsdirektion auf, innert einer Frist von fünf Tagen ihre Akten einzureichen.
Mit als "national wirksame" Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 7. Mai 2007 ficht Martin Kraska die Verfügung vom 26. April 2007 beim Bundesgericht an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die kantonalen Akten eingereicht. Es stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
2. Implizit enthält die Rechtsschrift vom 7. Mai 2007 ein Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter. Dieses ist unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten, wobei am entsprechenden Entscheid die vom Begehren betroffenen Gerichtspersonen mitwirken können. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das heute gefällte ihn betreffende Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 E. 2 zu verweisen.
3.
3.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Dadurch, dass Vormerk vom Eingang der Beschwerde genommen und die Vorinstanz zur Akteneinreichung eingeladen wird, entsteht dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, was Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht wäre ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Zwar macht er geltend, Abteilungspräsident Jürg Bosshart sei befangen und werde abgelehnt; in dessen Mitwirkung am weiteren Verfahren erblickt er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf ein diesbezügliches Ausstandsbegehren ist das Verwaltungsgericht jedoch bereits zuvor, am 19. April 2007, nicht eingetreten; dieser Beschluss wird mit dem bereits erwähnten Urteil 2C_253/2007 vom heutigen Tat bestätigt.
3.2 Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 26. April 2007 ist demnach nicht einzutreten. Mit diesem im vereinfachten Verfahren ergehenden Urteil wir das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
3.4 Es bleibt vorbehalten, auf weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: