Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_37/2007 KI-generiert

State Liability for Tax Office Error: Constitutional Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2D_37/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking compensation from the Canton of Zurich for damages allegedly resulting from the failure of the Cantonal Tax Office to report to the Social Insurance Institution. The individual initially filed a claim for CHF 2,732.40 with the local justice of peace, which was later transferred to the Cantonal Government. Following a rejection of her appeal by the Cantonal Court's Administrative Commission, she submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately determined that her appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights necessary for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 46 KV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 113 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; State Liability for Tax Office Error: Constitutional Appeal Dismissed: The individual initially filed a claim for CHF 2,732.40 with the local justice of peace, which was later transferred to the Cantonal Government. Following a rejection of her appeal by the Cantonal Court's Administrative Commission, she submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately determined that her appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights necessary for consideration.

Schlagwörter

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Staatshaftung Forderungseingabe Steuermeldung Kanzleiversehen Sozialstaat verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis for the simplified procedure under which the decision was rendered.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of insufficient substantiation, as cited in the reasoning leading to the non-admission order.

Art. 113 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

Cited to establish that the appeal could only be received as a subsidiary constitutional appeal.

Art. 65 und 66 BGG

Cited to impose the Federal Tribunal costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_37/2007 /ble

Urteil vom 23. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Staatshaftung, Verfahren,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 7. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. X.________ will vom Kanton Zürich Schadenersatz erhältlich machen (Kausalhaftung, offenbar wegen des Schadens, der im Zusammenhang mit angeblich unterbliebenen Meldungen des Kantonalen Steueramtes an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich entstanden sein soll). Sie gelangte mit dem Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 2'732.40 nebst Zins an den Friedensrichter von Zürich 1 und 2. Im Zusammenhang mit der Vorladung zur Sühneverhandlung gelangte sie mit Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Dieses fällte am 20. April 2007 einen Zirkulationsbeschluss; insbesondere leitete es die Schadenersatzklage von X.________ zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter. X.________ beschwerte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich; dessen Verwaltungskommission wies ihren Rekurs mit Beschluss vom 7. Mai 2007 ab.

Am 9. Mai 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts ein. Das Rechtsmittel kann nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Art. 113 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ).

Das Obergericht und die Finanzdirektion des Kantons Zürich haben die ergangenen Akten eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist; dabei ist in der Rechtsschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).

Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat unter Hinweis auf das einschlägige kantonale Recht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn jemand gegen den Kanton Haftungsansprüche geltend machen will. Die Beschwerdeführerin nennt zwar Art. 8, 29 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK , ferner das Willkürverbot und schliesslich Art. 46 KV/ZH . Sie befasst sich jedoch mit dem im angefochtenen Beschluss als massgeblich bezeichneten kantonalen Verfahrensrecht nicht und vermag in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern die - folgerichtig erscheinenden - Erwägungen des Obergerichts bzw. dessen Beschluss im Ergebnis gegen die von ihr angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen könnten. Auf welche Weise sich etwa Art. 46 KV/ZH auf die Handhabung von §§ 22 und 23 des Zürcher Gesetzes vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) auswirken und eine Partei vom Durchlaufen des Vorverfahrens beim Regierungsrat befreien sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise entnehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 65 und 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Finanzdirektion des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: