Fee Waiver Denial Upheld After Unmeritorious Appeal and Indigent Legal Aid Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a warning for a minor traffic violation, which was dismissed by the Administrative Court of a Swiss canton. The court rejected the individual's request for free legal assistance, citing the lawsuit's lack of merit, but reduced the court fees due to the individual's financial situation. Subsequently, the individual requested a waiver of the court fees, which the court president rejected. The individual then filed a constitutional complaint, claiming a violation of their right to a fair hearing, arguing that the court's decision lacked adequate reasoning. However, the higher court determined that the complaint was not sufficiently substantiated and dismissed it, thereby also denying the request for free legal assistance. The court costs were imposed on the individual as the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 2 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Fee Waiver Denial Upheld After Unmeritorious Appeal and Indigent Legal Aid Refusal: The court rejected the individual's request for free legal assistance, citing the lawsuit's lack of merit, but reduced the court fees due to the individual's financial situation. Subsequently, the individual requested a waiver of the court fees, which the court president rejected. The individual then filed a constitutional complaint, claiming a violation of their right to a fair hearing, arguing that the court's decision lacked adequate reasoning. However, the higher court determined that the complaint was not sufficiently substantiated and dismissed it, thereby also denying the request for free legal assistance. The court costs were imposed on the individual as the losing party.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked sufficient substantiation, decided via the simplified procedure under this article.
The request for free legal aid was denied in the dispositive because the appeal appeared hopeless.
The court costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_36/2015
Urteil vom 8. Juli 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Erlass von Gerichtsgebühren,
Verfassungsbeschwerde gegen
die Verfügung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. Juni 2015.
Erwägungen:
Am 2. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.________ betreffend eine Verwarnung wegen geringfügiger Verkehrsregelverletzung ab. Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Betroffenen, wobei es die Gerichtsgebühr wegen dessen bescheidenen finanziellen Verhältnissen auf Fr. 500.-- reduzierte.
Am 26. Mai 2015 ersuchte A.________ um Erlass der Gerichtsgebühr. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung seines Präsidenten vom 8. Juni 2015 ab. Dagegen hat A.________ am 7. Juli 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben; er beantragt im Wesentlichen, das Erlassgesuch sei gutzuheissen.
Mit der vorliegend einzig zulässigen (vgl. Art. 83 lit. m BGG ) subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt als verfassungsmässiges Recht Art. 2 Abs. 2 BV . Aus dem Kontext ergibt sich, dass er Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) meint, will er doch geltend machen, die Erlassverfügung entbehre der erforderlichen Begründung.
Das Verwaltungsgericht nennt die einschränkenden Bedingungen, unter welchen der Erlass einer Gebühr in Betracht fällt. Es führt dann auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen aus, dass eine Gebühr auch bei Mittellosigkeit dann nicht erlassen werden könne, wenn sie nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit auferlegt worden sei; dem Erlassgesuch könne aus dem Grunde nicht entsprochen werden. Es bleibt unerfindlich, warum das Verwaltungsgericht damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll; der Beschwerdeführer legt mit seinen Äusserungen nicht dar, worin die angefochtene Verfügung ihm zustehende verfassungsmässige Rechte missachte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).
Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller