Taxpayer Challenge to Pension Fund Withdrawal Tax Remission Denied on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who received a capital payment from a pension plan and subsequently was assessed for state, municipal, and church taxes. After failing to pay the assessed tax amount, the taxpayer requested a complete waiver of the tax obligation, which was denied by the local council. This denial was later upheld by a specialized administrative court. The taxpayer, claiming that they had exhausted their pension savings for living expenses and was now reliant on social assistance, filed a constitutional complaint to a higher court, challenging the previous decisions regarding tax obligations. However, their arguments were deemed insufficient to demonstrate a violation of their constitutional rights, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 3 StHG, Art. 114 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Taxpayer Challenge to Pension Fund Withdrawal Tax Remission Denied on Procedural Grounds: After failing to pay the assessed tax amount, the taxpayer requested a complete waiver of the tax obligation, which was denied by the local council. This denial was later upheld by a specialized administrative court. The taxpayer, claiming that they had exhausted their pension savings for living expenses and was now reliant on social assistance, filed a constitutional complaint to a higher court, challenging the previous decisions regarding tax obligations. However, their arguments were deemed insufficient to demonstrate a violation of their constitutional rights, leading to the dismissal of their appeal.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter a judgment on the appeal due to insufficient grounds.
Cited as the general principle for allocating court costs to the losing party (leading to the exception in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Used to justify dispensing with the collection of court costs due to the factual circumstances.
Cited for the rule that the Canton of Aargau, having prevailed in its official capacity, is not entitled to compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_35/2018
Urteil vom 18. Juli 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________-B.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Daniel Frei,
gegen
Gemeinde Möriken-Wildegg,
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 5. Juli 2018 (3-RB.2018.11).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ geb. B.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Am 6. August 2016 konnte sie eine Kapitalleistung aus Vorsorge (zweite Säule) in Höhe von Fr. 102'269.08 vereinnahmen. Mit Verfügung vom 16. November 2017 setzte das örtliche Steueramt die gesonderte Jahressteuer (Staat, Gemeinde, römisch-katholische Kirche) auf Fr. 4'934.30 fest. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Die Steuerpflichtige ist ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Am 28. Dezember 2017 ersuchte sie den örtlichen Gemeinderat um vollständigen Erlass des Steuerbetreffnisses. Der Gemeinderat wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 23. April 2018 ab, worauf die Steuerpflichtige am 22. Mai 2018 an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, gelangte, was erfolglos blieb (Entscheid 3-RB.2018.11 vom 5. Juli 2018). Das Spezialverwaltungsgericht hielt kantonal letztinstanzlich ( § 231 Abs. 4 StG /AG) fest, praxisgemäss seien derartige Steuern aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass der örtliche Gemeinderat die materielle Hilfe mit Entscheid vom 6. Juni 2016 per 31. August 2016 eingestellt und dass die Steuerpflichtige am 1. Juli 2018 erneut Sozialhilfe beantragt habe.
1.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Poststempel) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was sie damit begründet, dass sie "in den vergangenen zwei Jahren [das gesamte] Pensionskassenvermögen (...) für den Lebensbedarf ausgegeben habe". Seit dem 1. Juni 2018 sei sie auf Sozialhilfe angewiesen.
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
2.
2.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG ; Art. 50 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und Art. 114 BGG ). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
2.2. Die Steuerpflichtige beschränkt sich in ihren knappen, auf einer Seite A4 angebrachten Ausführungen darauf, den Verzehr des Kapitals darzulegen (was vorinstanzlich aber nicht festgestellt ist und - mangels hinreichender Sachverhaltsrüge - für das Bundesgericht unerheblich zu bleiben hat; Art. 118 Abs. 1 und 2 BGG ). Auf die entscheidende Frage, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in ihre verfassungsmässigen Individualrechte eingreife, geht sie in ihren Beanstandungen nicht ansatzweise ein. Ihre appellatorische Kritik zielt zudem am Kern der Sache vorbei, bringt sie doch im Wesentlichen Einwände vor, die nicht das Erlass-, sondern ein mögliches künftiges Betreibungsverfahren betreffen. Dass ihr jüngstes Gesuch um Sozialhilfe gutgeheissen wird, steht nach dem gegenwärtigen Aktenstand ohnehin nicht fest.
2.3. Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, die Steuern von rund Fr. 5'000.-- wären durch Angreifen des Kapitals von rund Fr. 102'000.-- zu decken gewesen. Dem ist nichts beizufügen.
2.4. Die Eingabe enthält offensichtlich keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat.
3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher