Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_35/2015 KI-generiert

Tax Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 2D_35/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual requesting the waiver of outstanding state and municipal taxes amounting to 1,528.45 CHF for the year 2012. The local municipality denied the request, which led the individual to appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich. On May 12, 2015, the court decided not to address the individual's complaint regarding the municipality's decision. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, primarily seeking an extension for the justification of the appeal. However, it was indicated that the appeal could only be pursued through a constitutional complaint, requiring specific grounds, which were deemed inadequate in the submissions provided.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tax Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: The local municipality denied the request, which led the individual to appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich. On May 12, 2015, the court decided not to address the individual's complaint regarding the municipality's decision. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, primarily seeking an extension for the justification of the appeal. However, it was indicated that the appeal could only be pursued through a constitutional complaint, requiring specific grounds, which were deemed inadequate in the submissions provided.

Schlagwörter

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Steuerabzug Gemeindesteuern Verwaltungsbeschwerde Steuerverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_35/2015

Urteil vom 2. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde U.________, vertreten durch das Steueramt,

Finnanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Mai 2015.

Erwägungen:

1. Die Gemeinde U.________ lehnte ein Gesuch von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im Betrag von Fr. 1'528.45 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Mai 2015 auf die Beschwerde von A.________ gegen den die Erlass-Verfügung der Gemeinde bestätigenden Rekursentscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 18. März 2015 nicht ein.

A.________ erhob gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts zunächst mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung bis Ende Juli 2015 beantragte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte ihr der Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, dass als Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht falle, diese besonderer Begründung bedürfe und dem um Steuererlass Ersuchenden weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel fehle. Am 24. Juni 2015 reichte A.________ eine als Einsprache bezeichnete Ergänzung ein.

2. Die angefochtene Verfügung hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand. Wie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Juni 2015 erläutert worden ist, kann dieser dritt-instanzliche kantonale Entscheid allein mit Verfassungsbeschwerde und mit beschränkten Rügen angefochten werden, die spezifischer Begründung bedürfen. Die Beschwerdeführerin kann hierfür vollumfänglich auf besagtes Schreiben sowie auf das sie betreffende Urteil 2D_35/2014 vom 28. April 2014 verwiesen werden; weitere Erwägungen erübrigen sich.

Weder die Beschwerdeeinleitung vom 15. Juni 2015 noch die "Einsprache" vom 24. Juni enthält eine hinreichende Rüge. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller