Appellant v. Tax Appeals Commission (Legal Aid Refusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for the waiver of cantonal and federal taxes for the year 2011 but was denied by the tax authorities. Following this denial, the individual sought to appeal the decision, which led to a requirement to pay a procedural cost advance. When the request for free legal aid was rejected, the individual appealed this decision to a higher court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the individual brought their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the rejection of free legal aid and asserting financial hardship and perceived discrimination. However, the tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and thus did not admit the case for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Appellant v. Tax Appeals Commission (Legal Aid Refusal): Following this denial, the individual sought to appeal the decision, which led to a requirement to pay a procedural cost advance. When the request for free legal aid was rejected, the individual appealed this decision to a higher court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the individual brought their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the rejection of free legal aid and asserting financial hardship and perceived discrimination. However, the tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and thus did not admit the case for consideration.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it lacked sufficient reasoning, resulting in a decision not to enter upon the merits via the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Used to exceptionally waive court fees due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_35/2014
Urteil vom 28. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt , Fischmarkt 10, 4051 Basel.
Gegenstand
Erlass der kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer 2011; unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. März 2014.
Erwägungen:
1. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt lehnte mit Verfügung vom 29. April 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. September 2013, ein Gesuch von A.________ um Erlass der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer 2011 ab. Im diesbezüglichen Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wurde A.________ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen; das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2014 ab, wobei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses neu angesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei Nichtbezahlung als dahingefallen abgeschrieben werde. Den gegen diesen Präsidialentscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 ab.
Mit als "Einsprache" bezeichnetem Schreiben vom 23. April 2014 gelangt A.________ unter Bezugnahme auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. März 2014 an das Bundesgericht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren betreffend den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 83 lit. m BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BBG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil ein verfassungsmässiges Recht verletze; vielmehr nennt sie kein solches, namentlich nicht den hier wohl einzig in Betracht fallenden Art. 29 Abs. 3 BV . Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das kantonale Recht keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt (§§ 201, 201a und 201b des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG-BS], dazu Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2), im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Urteils und auf dem Hintergrund von § 201a lit. d und e StG -BS nicht ersichtlich, inwiefern sich die Einschätzung des Appellationsgerichts, wonach der Rekurs an die Steuerrekurskommission aussichtslos sei, erfolgreich als gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verstossend rügen liesse.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin erklärt, es fehle ihr das Geld, um irgendwelche Gerichtskosten zu bezahlen; ebenso erwähnt sie, dass sie es als diskriminierend empfinde, dass ihr keine juristische Unterstützung gewährt werde. Da ihre Beschwerde, ungeachtet der formellen Mängel ihrer Rechtsschrift, aussichtslos erscheint, sind die Voraussetzungen, um dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), nicht erfüllt. Die Umstände rechtfertigen es indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller