Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_35/2008 KI-generiert

Foreign Student's Residence Permit Denial and Legal Aid Challenge

Geschäftsnummer 2D_35/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to challenge a decision by the security department of a canton regarding the refusal to grant free legal assistance in a matter concerning the extension of their residence permit. The individual had filed a constitutional complaint after a prior decision from the appellate court, which had ruled that the individual did not adequately contest the refusal of legal aid but instead focused on the merits of the residence permit application, which had yet to be decided. The individual failed to comply with procedural requirements, including submitting the necessary documentation within the specified timeframe, which led to the court's decision not to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Foreign Student's Residence Permit Denial and Legal Aid Challenge: The individual had filed a constitutional complaint after a prior decision from the appellate court, which had ruled that the individual did not adequately contest the refusal of legal aid but instead focused on the merits of the residence permit application, which had yet to be decided. The individual failed to comply with procedural requirements, including submitting the necessary documentation within the specified timeframe, which led to the court's decision not to hear the case.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fremdes Recht verfassungsmässige Anforderung materielle Begründetheit Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to lack of proper grounds, as per this article.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

Cited as the legal basis for setting the deadline for the appellant to submit further documents.

Art. 65 BGG

Cited in connection with the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_35/2008/leb

Urteil vom 17. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Aufenthaltsbewilligung),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht vom 19. September 2007.

Erwägungen:

1. Am 29. Februar 2008 gelangte X.________ mit einer vom 26. Februar 2008 datierten subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte an das Bundesgericht. Er führte aus, nach einem Nachdiplomstudium Umwelttechnik in Basel Wirtschaftswissenschaft studieren zu wollen; im Hinblick auf sein allfälliges Weiterstudium habe er um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht. Der Rechtsschrift war weder ein Entscheid beigelegt noch wurde darin ein solcher konkret bezeichnet.

Mit Schreiben vom 3. März 2008 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, umgehend, aber spätestens bis 14. März 2008, den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde eintreten würde.

Am 13. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. September 2007 ein; zugleich legte er eine leicht modifizierte neue Verfassungsbeschwerde (wiederum vom 26. Februar 2008 datiert) vor, worin er erklärt, Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gegen die Wegweisung zu erheben.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem massgeblichen Inhalt des angefochtenen Entscheids; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen befassen.

Im dem Bundesgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Appellationsgerichts vom 19. September 2007 tritt dieses auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein. Der Rekurs richtete sich gegen einen Zwischenentscheid des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2007, welches dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Das Appellationsgericht begründet das Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angefochten, sondern sich bloss zur materiellen Bewilligungsfrage geäussert habe, worüber noch gar kein Entscheid vorliege.

Auf diese verfahrensrechtliche Problematik geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein; er befasst sich nur mit der Frage der im Hinblick auf sein Studium beantragten Aufenthaltsbewilligung. Offensichtlich enthält keine der beiden Beschwerdeschriften eine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass zu klären ist, ob rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, wogegen übrigens das Datum des angefochtenen Urteils spricht.

Sollte nach dem 19. September 2007 ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in der Bewilligungsfrage selber ergangen sein und sich die Beschwerde dagegen richten, änderte dies am Nichteintreten nichts, hat es doch der Beschwerdeführer unterlassen, innert der ihm mit Schreiben vom 3. März 2008 gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG angesetzten Nachfrist einen solchen allfälligen Entscheid nachzureichen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller