Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_35/2007 KI-generiert

Macedonian Family Residence Permit Renewal Refusal Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2D_35/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a married couple from Macedonia, who, after previously obtaining residence permits in Switzerland, faced difficulties with their financial obligations. Despite initial attempts to have their family members join them in Switzerland and subsequent extensions of their residence permits, their permits were ultimately not renewed due to ongoing financial issues. Their appeal against this decision was rejected by the cantonal administrative court. Subsequently, they filed a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling while requesting additional time for their departure from Switzerland should they lose the case. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible, primarily due to a lack of legal standing in challenging the renewal of their residence permits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 88 OG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG; Macedonian Family Residence Permit Renewal Refusal Upheld on Procedural Grounds: Despite initial attempts to have their family members join them in Switzerland and subsequent extensions of their residence permits, their permits were ultimately not renewed due to ongoing financial issues. Their appeal against this decision was rejected by the cantonal administrative court. Subsequently, they filed a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling while requesting additional time for their departure from Switzerland should they lose the case. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible, primarily due to a lack of legal standing in challenging the renewal of their residence permits.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Recht auf Familiengründung Verletzung von Bewilligungsauflagen Verletzung von Verfahrensrechten Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the decision was not to be entered upon in the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2C_154/2007 (2007-09-27)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Residence Permit Extension Due to Lack of Spouse and Untimely Appeal
«…s vor, zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids ab, was unzulässig ist (vgl. Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang s…»
2C_246/2007 (2007-09-06)
Mother's DRC National Son's Residence Permit Appeal Dismissed Upon Attaining Majority
«…e materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (vgl. Urteile 2C_126/2007 vom 18. Juni 2007, E. 3.1, sowie 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen). Unter diesem Titel unzulässig erweist sich mithin der Einwand der Beschwerdefü…»
2C_52/2007 (2007-07-03)
Macedonian Citizen v. Switzerland: Appeal on Residency Permit Denial After Divorce
«…rde - Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die von den kantonalen Instanzen angebl…»
2C_126/2007 (2007-06-18)
Macedonian National Denied Residence Permit After Failed Marriage Due to Abuse of Rights
«…Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (vgl. Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das dem Kanton bei der Erteilung v…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_35/2007 /ble

Urteil vom 22. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert

P. Gehring,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der mazedonische Staatsangehörige A.X.________, geboren 1950, ist mit einer Landsfrau, B.X.________, verheiratet; das Ehepaar hat drei Kinder, geboren 1985, 1987 und 1994. A.X.________ arbeitete von 1990 bis 1993 als Saisonnier in der Schweiz. 1993 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau zwecks Erwerbstätigkeit. Nachdem zuvor erfolglos um Familiennachzug ersucht worden war, konnten die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder von A.X.________ Ende Januar 2003 in die Schweiz einreisen und erhielten Aufenthaltsbewilligungen, die bis zum 30. Januar 2004 befristet waren. Am 12. Januar 2004 wurden die Eheleute A.X.________ und B.X.________ wegen liederlicher Nichterfüllung finanzieller Pflichten verwarnt; indessen wurden die Aufenthaltsbewilligungen aller Familienangehörigen bis zum 30. Januar 2005 verlängert. Mit Verfügung vom 7. September 2005 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau eine weitere Verlängerung der Bewilligungen ab und wies sämtliche Familienmitglieder aus dem Kanton Thurgau weg. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und am 21. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2007 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht für sich und ihre Kinder C.X.________ und D.X.________, der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens vor Bundesgericht ersuchen sie darum, es sei ihnen eine angemessene Frist von sechs Monaten zum Wegzug aus der Schweiz anzusetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Akten eingereicht; ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass kein Anspruch auf Verlängerung der streitigen Aufenthaltsbewilligungen besteht, sodass das Bundesgericht nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG , s. auch Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) und als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung steht.

2.2 Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ; zur Willkürrüge ist eine Partei bloss dann legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich ihrer betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen haben, sind sie zur Willkürrüge nicht legitimiert. Sie sind somit weder mit dem Vorwurf willkürlicher bzw. aktenwidriger Tatsachenfeststellungen noch mit der Rüge, die Bewilligungsverweigerung sei im Resultat willkürlich, zu hören.

2.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2); insofern ist bei der Anwendung von Art. 115 lit. b BGG auf die Rechtsprechung zu Art. 88 OG abzustellen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien. Ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen aufgrund einer Gesamtbetrachtung als zulässig erachtet; ausschlaggebend war, dass die Beschwerdeführer ihre finanzielle Situation auch nach einer diesbezüglichen Verwarnung nicht in den Griff bekommen haben, ohne dass das Verwaltungsgericht sich vertieft mit den Gründen hierfür befassen wollte. Mit dem Vorwurf, diesbezüglich angebotene Beweise seien nicht abgenommen worden, bemängeln die Beschwerdeführer die Würdigung der finanziellen Situation durch das Verwaltungsgericht. Offenkundig keine ausschlaggebende Bedeutung mass sodann das Verwaltungsgericht dem Umstand bei, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im November 2002 wohl unzutreffend über den Stand der Betreibungen informiert hatte. Die entsprechende Gehörsverweigerungsrüge stösst damit ins Leere. Mit ihren Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör versuchen die Beschwerdeführer ausschliesslich, die materiellen Entscheidgründe des Verwaltungsgerichts und damit inhaltlich den Bewilligungsentscheid in Frage zu stellen. Dazu sind sie nicht legitimiert.

2.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2.5 Das Begehren der Beschwerdeführer, es sei ihnen im Falle des Unterliegens vor Bundesgericht eine angemessene Frist von sechs Monaten zum Wegzug aus der Schweiz anzusetzen, betrifft die Fragen der Modalitäten der Wegweisung. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern als unterliegende Partei, je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: