Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_34/2022 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 2D_34/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer from the canton of Zurich requested a waiver for the state and municipal taxes for the 2019 tax period. The local community rejected the request in November 2021 due to non-cooperation. The taxpayer then appealed to the Zurich cantonal finance department, which also refused to consider the appeal due to a missed deadline. Subsequently, the taxpayer filed a complaint with the Zurich administrative court in September 2022, which similarly did not proceed with the case because the appeal was submitted late. The taxpayer then brought the case to the Swiss Federal Tribunal seeking a reversal of the previous decision and the granting of a tax waiver, alleging health issues that affected their ability to meet deadlines.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Taxpayer's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification: The local community rejected the request in November 2021 due to non-cooperation. The taxpayer then appealed to the Zurich cantonal finance department, which also refused to consider the appeal due to a missed deadline. Subsequently, the taxpayer filed a complaint with the Zurich administrative court in September 2022, which similarly did not proceed with the case because the appeal was submitted late. The taxpayer then brought the case to the Swiss Federal Tribunal seeking a reversal of the previous decision and the granting of a tax waiver, alleging health issues that affected their ability to meet deadlines.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019 Steuererlass verspätete Einreichung Steuerverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Gemeindesteuern materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the legal basis for the decision not to enter into the merits due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide by the single judge in a simplified procedure because the appeal lacked sufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG as a basis for the decision not to enter into the merits due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_34/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Kloten,

vertreten durch das Steueramt,

Kirchgasse 7, 8302 Kloten,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,

Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,

Steuerperiode 2019; Steuererlass,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 19. Oktober 2022 (SB.2022.00070).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1957; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Am 3. Februar 2021 ersuchte sie ihre Wohnsitzgemeinde um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019. Mit Entscheid vom 3. November 2021 trat die Gemeinde auf das Gesuch nicht ein, dies infolge "Verweigerung der Mitwirkung".

1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an die Finanzdirektion des Kantons Zürich. Auch diese trat auf die Sache nicht ein, dies wegen verpasster Rechtsmittelfrist (Verfügung vom 15. Juni 2022).

1.3. In der Folge wandte die Steuerpflichtige sich mit Beschwerde vom 7. September 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte die Steuerpflichtige mit Präsidialverfügung vom 9. September 2022 im Verfahren SB.2022.00070 auf, sich innerhalb der Nachfrist von zehn Tagen zur Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift vom 7. September 2022 zu äussern und gleichzeitig eine den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Das Verwaltungsgericht verband dies mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Rechtsschrift vom 7. September 2022 nicht einzutreten.

Die Steuerpflichtige liess sich nicht vernehmen, worauf das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdefrist spätestens am 28. Juli 2022 geendet habe, womit die Steuerpflichtige die Frist mit ihrer Rechtsschrift vom 7. September 2022 nicht habe wahren können.

2. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Sache sei einzutreten, bezüglich der Steuerperiode 2019 sei der Steuererlass auszusprechen und sie sei "auch zukünftig von der Steuerpflicht zu befreien".

3.

3.1. Streitig ist der Erlass von Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Da die Steuerpflichtige keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 83 lit. m BGG ). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ; BGE 147 I 89 E. 1.1).

3.2.

3.2.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Streitig kann im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1). Alles Andere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.

3.2.2. Im vorliegenden Fall gehen die Erlassgründe aus § 183 ff. des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, die genannten Normen verliehen keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (zuletzt: Urteile 2D_29/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ). Insofern fehlt einer steuerpflichtigen Person die Legitimation, um Rügen aus dem Bereich der Sache selbst zu erheben (Urteile 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 2D_29/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2).

3.3.

3.3.1. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170 ; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2 Ingress, nicht publ. in: BGE 146 IV 76 ; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3.3.2. Unter diesen formellen Rügen kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden ( BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen ( BGE 146 IV 76 E. 2 ; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_29/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.2).

3.3.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wären, bringt die Steuerpflichtige nicht vor. Sie macht vielmehr geltend, "seit längerer Zeit wieder verstärkt am Geburtsgebrechen" zu leiden, sodass es ihr "nicht immer möglich" sei, "zeitnah auf die Fristen einzugehen". "Störungen mittels Mehrfachverfahren" ertrage sie schlecht, weshalb diese "Störungen" "sofort zu beseitigen" seien. Auf den einzig streitigen Punkt - nämlich der Frage, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar auf die ihr vorliegende Beschwerde nicht eingetreten sei - geht die Steuerpflichtige mit keinem Wort ein. Damit vermag sie der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht zu genügen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 148 I 127 E. 4.3; 148 III 215 E. 3.1.4).

3.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Von der Kostenverlegung kann hier abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher