Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_34/2015 KI-generiert

Removal order to Ukraine; inadmissible subsidiary constitutional appeal for failure to invoke constitutional grounds and untimely challenge of removal decision under five-day deadline.

Geschäftsnummer 2D_34/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainants' constitutional appeal (subsidiary Verfassungsbeschwerde) and declined to enter the merits, affirming the lower court's decision that ordered their removal from Switzerland; the complainants, two Ukrainian nationals, remain subject to the cantonal removal order. The dispute arose from the refusal of the Cantonal Migration Office to request provisional admission (vorläufige Aufnahme) from the State Secretariat for Migration and the subsequent removal order, which the complainants failed to timely challenge within the five-day deadline under Art. 64(3) of the Foreign Nationals Act. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellants did not raise any constitutionally valid objections to the lower court's independent reasoning for the deadline, merely repeated prior arguments without engaging in the required constitutional scrutiny. The Court also noted no immediate risk to life or physical integrity upon return to Ukraine, given internal flight alternatives and support from relatives. The request for free legal aid was denied as futile, and the complainants were jointly ordered to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 64 Abs. 3 AuG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Removal order to Ukraine; inadmissible subsidiary constitutional appeal for failure to invoke constitutional grounds and untimely challenge of removal decision under five-day deadline: The dispute arose from the refusal of the Cantonal Migration Office to request provisional admission (vorläufige Aufnahme) from the State Secretariat for Migration and the subsequent removal order, which the complainants failed to timely challenge within the five-day deadline under Art. 64(3) of the Foreign Nationals Act. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellants did not raise any constitutionally valid objections to the lower court's independent reasoning for the deadline, merely repeated prior arguments without engaging in the required constitutional scrutiny. The Court also noted no immediate risk to life or physical integrity upon return to Ukraine, given internal flight alternatives and support from relatives. The request for free legal aid was denied as futile, and the complainants were jointly ordered to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

KI-generiert
ukrainische Staatsangehörige Überschreitung der Visumsdauer Abschiebung innerstaatliche Fluchtalternative Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 BGG
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann deshalb ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG
Die Beschwerdeführerinnen hätten den kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG), wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, innerhalb von fünf Arbeitstagen anfechten müssen (Art.
Art. 64 Abs. 3 AuG
a AuG), wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, innerhalb von fünf Arbeitstagen anfechten müssen (Art. 64 Abs. 3 AuG), was sie nicht getan haben.
Art. 117 i.V.m
Die entsprechende Begründung der Vorinstanz wird vor Bundesgericht nicht infrage gestellt; die Beschwerdeführerinnen legen entgegen ihren Begründungspflichten (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht dar, dass und inwiefern die Nichteintretensbegründung Verfassungsrecht verletzen würde.
Art. 66 Abs. 1 i.V.m
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 BGG
No party compensation awarded, as there are no party costs payable under Art. 68 BGG.
Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG
Costs imposed on the losing complainants, jointly and severally, under Art. 66(1) read with Art. 66(5) BGG.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG

Costs imposed on the losing complainants, jointly and severally, under Art. 66(1) read with Art. 66(5) BGG.

Art. 68 BGG

No party compensation awarded, as there are no party costs payable under Art. 68 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_34/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Wegweisung aus der Schweiz,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Juni 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ und B.A.________ stammen aus der Ukraine. Sie kamen am 18. April 2014 mit einem Besuchervisum in die Schweiz zu ihrer Tochter bzw. Schwester. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn stimmte einer einmaligen Visumsverlängerung bis zum 14. September 2014 zu. Am 8. September 2014 ersuchten A.A.________ und B.A.________ beim Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Blick auf die Situation in Donezk um eine vorläufige Aufnahme. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie sich an die kantonalen Behörden zu wenden hätten; allenfalls sei ein Asylgesuch einzureichen.

1.2. Am 6. März 2015 ersuchten A.A.________ und B.A.________ das Migrationsamt des Kantons Solothurn darum, beim Staatssekretariat für Migration um die vorläufige Aufnahme zu ersuchen, was dieses am 6. März 2015 ablehnte; gleichzeitig wies es sie weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 23. Juni 2015: Zwar seien die Aussichten von A.A.________ und B.A.________, "sorglos" eine Wohnung und Arbeitsstelle zu finden, allenfalls beeinträchtigt, doch könne nicht gesagt werden, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Obdachlosigkeit drohte oder sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wären.

1.3. A.A.________ und B.A.________ beantragen vor Bundesgericht unter anderem, das Urteil vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die kantonalen Behörden zu verpflichten, beim Staatssekretariat für Migration darum zu ersuchen, sie vorläufig aufzunehmen.

2. Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann deshalb ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1. Die Beschwerdeführerinnen hätten den kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG), wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, innerhalb von fünf Arbeitstagen anfechten müssen (Art. 64 Abs. 3 AuG), was sie nicht getan haben. Zwar war ihnen eine falsche Rechtsmittelbelehrung (zehn Tage) erteilt worden; doch hätte ihr Rechtsvertreter durch einen Blick in das Gesetz, den Fehler ohne Weiteres erkennen können. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz wird vor Bundesgericht nicht infrage gestellt; die Beschwerdeführerinnen legen entgegen ihren Begründungspflichten (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht dar, dass und inwiefern die Nichteintretensbegründung Verfassungsrecht verletzen würde. Beruht ein negativer Entscheid - wie hier - auf zwei eigenständigen Begründungen, müssen praxisgemäss beide verfassungsbezogen angefochten werden.

2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen in der Sache geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihnen sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, wiederholen sie nur, was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen haben. Mit den Ausführungen der kantonalen Behörden zu ihren Einwänden setzen sie sich nicht verfassungsbezogen auseinander. Sie verkennen, dass das Bundesgericht im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde keine appellatorische Kritik, sondern nur verfassungsbezogene Rügen prüft; der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt hier nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch den Vollzug der Wegweisung unmittelbar in Leib und Leben bedroht oder unmenschlich behandelt würden: In der Ukraine bestehen alternative Fluchtmöglichkeiten; der ukrainische Staat hat ein Unterstützungsgesetz für intern Vertriebene erlassen und der hier aufenthaltsberechtigten Tochter ist es möglich, ergänzende finanzielle oder andere für den Erhalt der Gesundheit erforderliche Leistungen zu erbringen, nachdem sie bereits bisher für den Aufenthalt ihrer Angehörigen in der Schweiz aufgekommen ist (vgl. zur ganzen Problematik: BGE 137 II 305 E. 3 mit Hinweisen; 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4; EGMR-Urteil vom 14. April 2015 i.S.

Tatar gegen Schweiz [Nr. 65692/12] Ziff. 39 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5153/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 9.5 [zur Ukraine]).

3.

3.1. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; im Übrigen bezeichnet das Bundesgericht nur patentierte und eingetragene Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter; diesem Erfordernis genügt der beschwerdeführende (und allein bevollmächtigte) Jurist nicht, auch wenn er bei einer Anwaltskanzlei arbeitet. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar