Cost Remission Refusal Upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought to appeal a decision made by the Zurich Administrative Court regarding the denial of a request for a waiver of court costs that had been imposed on him following a rejected damage claim due to lack of jurisdiction. The initial claim was dismissed by a judge, resulting in a cost obligation of 590 Swiss Francs. After his request for cost relief was denied by the court's secretariat, the individual appealed the decision to the Administrative Court, which upheld the denial. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking relief from the court fees, but the Tribunal indicated that such a complaint was not permissible under public law and noted the absence of a constitutional right violated in the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Cost Remission Refusal Upheld: The initial claim was dismissed by a judge, resulting in a cost obligation of 590 Swiss Francs. After his request for cost relief was denied by the court's secretariat, the individual appealed the decision to the Administrative Court, which upheld the denial. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking relief from the court fees, but the Tribunal indicated that such a complaint was not permissible under public law and noted the absence of a constitutional right violated in the lower court's decision.
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KI-generiertUsed implicitly as the basis for declaring the appeal inadmissible due to deficient justification (although directly cited for the lack of substantive rights protection, the outcome is procedural non-admission).
Cited when denying the potential request for exemption from court fees for the federal proceedings due to the lack of prospects of success.
Cited as the legal basis for imposing court fees.
Cited to impose the court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_34/2014
Urteil vom 25. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretär , Militärstrasse 36, 8004 Zürich.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 25. März 2014.
Erwägungen:
1. Am 21. Januar 2014 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine Schadenersatzklage von A.________ mangels Zuständigkeit nicht ein, wobei er diesem die Gerichtskosten von Fr. 590.-- auferlegte. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_98/2014 vom 1. Februar 2014 nicht ein.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 gab der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich einem Gesuch von A.________ um Erlass der mit der Einzelrichter-Verfügung vom 21. Januar 2014 auferlegten Gerichtskosten nicht statt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. März 2014 ab.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. März 2014, es sei ihm die Gerichtsgebühr zu erlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Angefochten ist ein Entscheid über den Erlass von Gerichtskosten. Gerichtskosten sind Abgaben; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher vorliegend unzulässig ( Art. 83 lit. m BGG ). Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Betracht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ).
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch die Verweigerung des Kostenerlasses verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin schon an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob das Zürcher Recht einen Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren einräumt (s. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils); mangels Rechtsanspruchs aber fehlte dem Beschwerdeführer das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung in der Sache, d.h. an der Anfechtung der Verweigerung des Kostenerlasses selber namentlich wegen Verletzung des Willkürverbots (2D_27/2014 vom 4. April 2014 E. 2 mit Hinweisen; dazu BGE 133 I 185 ). Ohnehin ist angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennbar, dass bzw. inwiefern sich deren Urteil erfolgsversprechend als verfassungsmässige Rechte verletzend rügen liesse.
Sollte sich den Ausführungen des Beschwerdeführers sinngemäss ein Gesuch um Kostenbefreiung auch für das bundesgerichtliche Verfahren entnehmen lassen, könnte diesem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Dass sich diesbezüglich aus Art. 16 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) nichts ableiten lässt, ergibt sich schon aus E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Urteils.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller