Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_32/2016 KI-generiert

German National's Appeal Against Refusal of Swiss Residence Permits Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2D_32/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is a German citizen residing in Germany and applied for a residence permit in Switzerland for the purpose of relocation without employment and/or for medical treatment, as well as a cross-border worker permit. The local migration authority denied her application, and her subsequent appeal to the cantonal Department of Justice, Security, and Health was also rejected. The administrative court of the canton ruled not to consider her appeal against this rejection, leading to further proceedings challenging this non-entry decision. However, the court ultimately determined that her appeal lacked sufficient justification and therefore could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG; German National's Appeal Against Refusal of Swiss Residence Permits Dismissed for Lack of Substantiation: The local migration authority denied her application, and her subsequent appeal to the cantonal Department of Justice, Security, and Health was also rejected. The administrative court of the canton ruled not to consider her appeal against this rejection, leading to further proceedings challenging this non-entry decision. However, the court ultimately determined that her appeal lacked sufficient justification and therefore could not proceed.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Verletzung von Bewilligungsauflagen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nachweis der Staatenlosigkeit Wegweisung im Asylverfahren Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it did not meet the minimal reasoning requirements for a complaint in public law matters.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for the granting of suspensive effect because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs given the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_32/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Einzelrichter

vom 26. August 2016.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1970) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Sie ersuchte erfolglos beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden um eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. zur medizinischen Behandlung und/oder eine Grenzgängerbewilligung. Eine gegen die Verweigerung dieser Bewilligungen beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Mit Urteil vom 26. August 2016 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die dagegen geführte Beschwerde nicht ein.

2. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeanträgen ( BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1). Ob gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 83 ff. BGG ) oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 83 Ziff. 2 lit. c, Art. 113 BGG ) offen steht, beurteilt sich nach dem Rechtsmittel, welches gegen den materiellen Bewilligungsentscheid offen stehen würde (THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 93 BGG ; Urteile 2C_442/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin, die sich nicht ansatzweise damit auseinandersetzt, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, und überhaupt keine Begründung dafür enthält, weshalb dieses Nichteintreten Recht verletzen sollte, würde selbst bei einer Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deren minimalen Begründungsanforderungen nicht erfüllen ( Art. 42 BGG ), weshalb darauf bereits aus diesem Grund mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann. Eine Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist angesichts der für dieses Rechtsmittel geltenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ) ausgeschlossen.

Die nicht hinreichend begründete Beschwerde ist bereits aus diesem Grund auch aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall