Constitutional Complaint Regarding Denial of Procedural Cost Remission Inadmissible Due to Lack of Legally Protected Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal after the financial department of a Swiss canton refused their request to waive outstanding procedural costs and a fine totaling CHF 7,801.50. The cantonal finance department denied the waiver of procedural costs amounting to CHF 6,601.50, citing no legal basis for waiving the CHF 1,200 fine. Both the cantonal government and the cantonal superior court upheld this decision. The individual argued their inability to pay, along with consideration issues such as tax burden and travel time, and pursued a constitutional complaint for the waiver of the procedural costs, contesting the previous judicial decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 Abs. 3 Satz, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Procedural Cost Remission Inadmissible Due to Lack of Legally Protected Interest: The cantonal finance department denied the waiver of procedural costs amounting to CHF 6,601.50, citing no legal basis for waiving the CHF 1,200 fine. Both the cantonal government and the cantonal superior court upheld this decision. The individual argued their inability to pay, along with consideration issues such as tax burden and travel time, and pursued a constitutional complaint for the waiver of the procedural costs, contesting the previous judicial decisions.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is inadmissible and not to be entered into (non-entrée en matière) under the simplified procedure.
Used to decide on the waiver of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_31/2021
Urteil vom 4. August 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2021 (60/2019/18).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen am 26. März 2019 bzw. 15. April 2019 um Erlass von ausstehenden Forderungen (Verfahrenskosten und Busse) im Betrag von Fr. 7'801.50. Das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen wies das Gesuch am 7. Mai 2019 hinsichtlich dem Erlass der Verfahrenskosten (Fr. 6'601.50) ab und hielt fest, für den Erlass der Busse (Fr. 1'200.--) bestehe keine Rechtsgrundlage. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 20. August 2019 und das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. Juli 2021 ab.
1.2. Mit Verfassungsbeschwerde vom 2. August 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2). Der Beschwerdeführer hat deshalb zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
3.
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit besteht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.2. Das Obergericht hat den Erlass gestützt auf kantonales Recht beurteilt. Gemäss Art. 94 Abs. 3 Satz 1 des Justizgesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200) kann das zuständige Departement der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen. Angesichts der "Kann"-Formulierung ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten besteht. Demgemäss kann er alleine durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von kantonalem Recht in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteile 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2; 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt keine Verfassungsverletzungen vor, die im Zusammenhang mit der "Star-Praxis" zu hören wären. Seine Begründung geht vielmehr dahin, dass er mittellos sei - was der Regierungsrat im Steuererlassverfahren selber festgestellt habe - und die Vorinstanzen eine zu tiefe Steuerbelastung bzw. eine zu kurze Reisezeit berücksichtigt hätten. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger