Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_29/2013 KI-generiert

North Macedonia National Denial of Permit Extension and Settlement Permit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2D_29/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who immigrated to Switzerland in 1990 with her three children to join her husband. Despite initially receiving a residence permit, her family's permits were not renewed in 1994 due to issues related to social assistance and debt, which continued to escalate. In 2012, her application for settlement or extension of her residence permit was denied by the Cantonal Migration Office, a decision upheld by the Department of Justice and Security. Subsequently, the Cantonal Administrative Court ordered her to leave Switzerland within a month. She filed a constitutional complaint to the Federal Court contesting the denial of her permit extension, claiming the decision violated her rights, yet acknowledged that she lacked a legal claim for the permit, ultimately leading to the dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; North Macedonia National Denial of Permit Extension and Settlement Permit Appeal Dismissed: Despite initially receiving a residence permit, her family's permits were not renewed in 1994 due to issues related to social assistance and debt, which continued to escalate. In 2012, her application for settlement or extension of her residence permit was denied by the Cantonal Migration Office, a decision upheld by the Department of Justice and Security. Subsequently, the Cantonal Administrative Court ordered her to leave Switzerland within a month. She filed a constitutional complaint to the Federal Court contesting the denial of her permit extension, claiming the decision violated her rights, yet acknowledged that she lacked a legal claim for the permit, ultimately leading to the dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Willkürverbot Asylgrund Verletzung von Bewilligungsauflagen ausländischer Entscheid Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the refusal to consider the appeal due to its obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_29/2013

Urteil vom 19. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.X.-Y.________ ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau ,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau .

Gegenstand

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.

Erwägungen:

1. Die mazedonische Staatsangehörige A.X.-Y.________, geboren 1963, reiste 1990 im Alter von 27 Jahren zusammen mit ihren drei zwischen 1980 und 1986 geborenen Kindern zum hier lebenden Ehemann in die Schweiz ein. Sie erhielt ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. 1991 wurde ein viertes gemeinsames Kind geboren. Wegen Sozialhilfebezug und Verschuldung (im Wesentlichen des Ehemannes) wurden die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars und der Kinder X.________ 1994 zunächst nicht und erst 1995 auf Beschwerde hin verlängert. Die Schuldenlast stieg über Jahre hinweg kontinuierlich an.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau Gesuche der Eheleute X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, evtl. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab. Der Ehemann akzeptierte den Entscheid und reiste in die Heimat zurück. A.X.-Y.________ hingegen rekurrierte erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ihre gegen den Departementsentscheid vom 8. November 2012 erhobene Beschwerde ab und ordnete an, dass sie die Schweiz innert eines Monats ab Rechtskraft seines Entscheids zu verlassen habe.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Juni 2013 beantragt A.X.-Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als Rechtsmittel kommt damit in der Tat bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht, womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ).

Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es an einem Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung, stellt der Entscheid über die Bewilligungsverweigerung keinen Eingriff in eine rechtlich geschützte Stellung dar; das Willkürverbot verschafft für sich allein keine solche. Der Ausländer ist darum nicht zur Rüge legitimiert, der negative Bewilligungsentscheid sei willkürlich ( BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV . Zu dieser Rüge ist sie nicht legitimiert.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller