Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_27/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Legally Protected Interest for Tax Remission

Geschäftsnummer 2D_27/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for tax relief for the year 2010 submitted by an individual, which was denied by the tax authority of a Swiss canton. The denial was upheld through various administrative channels, concluding with a decision from the Appellationsgericht (Court of Appeals) of the canton, which was appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on the claim that the denial of tax relief violated constitutional rights, although the individual did not specify which rights were affected. The case raised questions of legal standing and the requirements for valid constitutional appeal, ultimately leading to the decision that the appeal would not be entertained due to lack of proper justification and legal standing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 167 DBG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Legally Protected Interest for Tax Remission: The denial was upheld through various administrative channels, concluding with a decision from the Appellationsgericht (Court of Appeals) of the canton, which was appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on the claim that the denial of tax relief violated constitutional rights, although the individual did not specify which rights were affected. The case raised questions of legal standing and the requirements for valid constitutional appeal, ultimately leading to the decision that the appeal would not be entertained due to lack of proper justification and legal standing.

Schlagwörter

KI-generiert
Erlass der kantonalen Steuern 2010 verfassungsmässige Anforderung Steuererlass rechtlich geschütztes Interesse Steuerjustizverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering a judgment, based on the simplified procedure for non-compliant appeals.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Justification for dispensing with court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2D_41/2015 (2015-08-17)
Inheritance Community Tax Remission Appeal Dismissed
«…zten Interessen betroffen und sind sie nicht legitimiert, Rügen im Erlasspunkt zu stellen (vgl. BGE 133 I 185 ; Urteil 2D_27/2014 / 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2). Namentlich ist es ihnen benommen, (lediglich) die Verletzung des Willkürverbots (…»
2D_30/2015 (2015-06-19)
Tax Remission Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Violation Substantiation
«…nd die Erlassfrage selber nicht legitimiert (nebst dem vorerwähnten Urteil 2D_42/2014 und 2D_43/2014 E. 2.2 etwa Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2; BGE 133 I 185 ). Der Beschwerdeführer nennt verschiedene "grundlegende durch di…»
2D_20/2015 (2015-03-23)
Taxpayer Appeal Inadmissible Due to Lack of Legal Right to Tax Remission
«…irekten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht ( Art. 167 DBG ) räumen einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2). Damit ist der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht…»
2D_42/2014 (2014-05-11)
Tax Remission Appeals Dismissed for Lack of Protected Legal Interest and Admissible Grounds
«…, was sowohl für den Kanton Aargau (s. Urteil 2D_23/2013 vom 28. Mai 2013; mit Hinweisen) als auch für den Bund (Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014; mit Hinweisen) der Fall ist, trifft die Verweigerung des Steuererlasses den Steuerpfl…»
2D_35/2014 (2014-04-28)
Appellant v. Tax Appeals Commission (Legal Aid Refusal)
«…, 201a und 201b des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG-BS], dazu Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2), im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Urteils und auf dem Hintergrund von…»
2D_34/2014 (2014-04-25)
Cost Remission Refusal Upheld.
«…ache, d.h. an der Anfechtung der Verweigerung des Kostenerlasses selber namentlich wegen Verletzung des Willkürverbots (2D_27/2014 vom 4. April 2014 E. 2 mit Hinweisen; dazu BGE 133 I 185 ). Ohnehin ist angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vori…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_27/2014

2D_28/2014

Urteil vom 4. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt , Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Gegenstand

Erlass der kantonalen Steuern 2010;

Erlass der direkten Bundessteuer 2010,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt lehnte am 23. März 2012 Gesuche von A.________ um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 ab; sie bestätigte dies mit Einsprachentscheid vom 22. Mai 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Juli 2013 ab. Ebenso wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab, wobei es eine Minimalgebühr von Fr. 200.-- erhob.

Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 2. April 2014 erhebt A.________ "Einspruch" gegen das Urteil des Appellationsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden ( Art. 83 lit. m BGG ). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG ).

Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht; schon darum genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zwar läuft die Beschwerdefrist noch. Indessen ist die Möglichkeit, das Urteil des Appellationsgerichts anzufechten, weitgehend beschränkt: Weder das für den Erlass der kantonalen Steuer massgebliche kantonale Recht (§ 201 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz] und §§ 146 ff. der Verordnung vom 14. November 2000 dazu [Steuerverordnung]) noch das für den Erlass der direkten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht ( Art. 167 DBG ; dazu Urteil 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) räumt einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb nicht legitimiert, Rügen in der Erlassfrage selber zu erheben (vgl. BGE 133 I 185 ; Urteil 2D_53/2013 und 2D_54/2013 vom 30. Oktober 2013 mit Hinweisen). Inwiefern das angefochtene Urteil Anlass zu eigenständigen Verfassungsrügen verfahrensrechtlicher Art geben könnte (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar.

Auf die einer formgültigen Begründung entbehrende, weitgehend unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller