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2D_26/2025 KI-generiert

2D_26/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 2D_26/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des 1979 geborenen slowakischen Staatsangehörigen A.________ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 3 BGG; 2D_26/2025 · Bundesgericht: Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 150 II 346
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
BGE 145 II 168
FINMA Resolution Plan Recognition and Foreign Authority Claim: Appeal Inadmissible

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_26/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichterin, vom 26. November 2025 (E-7994/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des 1979 geborenen slowakischen Staatsangehörigen A.________ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte A.________eine am 18. November 2025 ablaufende Frist an, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 13. November 2025 ersuchte A.________ um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. November 2025 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, das erneute Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf seine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei der Vollzug der Wegweisung sofort superprovisorisch zu stoppen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).

2.2. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. In der Sache geht es um die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.

2.3. Der Beschwerdeführer reicht zwar eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Dieses Rechtsmittel steht indessen gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG

*e contrario*).

3.

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um Anordnung eines Vollzugsstopps mit superprovisorischer Wirkung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittel abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichterin, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov