Taxpayer's Appeal on Tax Remission Dismissed for Lack of Constitutional Claim Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a request to forgive outstanding state and municipal tax debts for the years 2011 and 2012, which was denied by the local tax authority. The individual appealed the decision to the cantonal financial department but was unsuccessful. Following this, an appeal to the cantonal administrative court also did not proceed due to the failure to adequately contest the previous decisions. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, where it was noted that certain legal pathways were not applicable, and the appeal lacked sufficient justification or claims of constitutional rights violations. Consequently, the tribunal decided not to accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Taxpayer's Appeal on Tax Remission Dismissed for Lack of Constitutional Claim Justification: The individual appealed the decision to the cantonal financial department but was unsuccessful. Following this, an appeal to the cantonal administrative court also did not proceed due to the failure to adequately contest the previous decisions. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, where it was noted that certain legal pathways were not applicable, and the appeal lacked sufficient justification or claims of constitutional rights violations. Consequently, the tribunal decided not to accept the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeal based on this article defining the simplified procedure for insufficient grounds.
Used to justify the exceptional waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_26/2015
Urteil vom 27. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Kloten,
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 15. April 2015.
Erwägungen:
1. Das Steueramt der Stadt Kloten wies am 11. April 2014 das Gesuch von A.________ um Erlass von noch offenen Steuerforderungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 (im Betrag von Fr. 396.90) und 2012 (im Betrag von Fr. 389.60) ab. Der dagegen an die Finanzdirektion des Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb erfolglos. Gegen deren Entscheid gelangte A.________ am 18. März 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht setzte ihr am 30. März 2015 eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen, worauf die Betroffene am 10. April 2015 eine Beschwerdeergänzung vorlegte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 15. April 2015 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sowohl die Beschwerdeschrift vom 18. März 2015 als auch die Eingabe vom 10. April 2015 eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Rekursentscheids der Finanzdirektion vermissen liessen und somit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht Genüge getan sei.
A.________ hat gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Gegen derartige Entscheide steht als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 ff. BGG ). Darauf hat das Verwaltungsgericht in E. 4 seines Urteils ausdrücklich hingewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Sie zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ein solches durch die kantonale Nichteintretensverfügung verletzt worden sein könnte.
Die Beschwerde enthält keine zulässigen Rügen und entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller