Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_26/2014 KI-generiert

Federal Court Dismisses Tax Remission Appeal Lacking Constitutional Grounds

Geschäftsnummer 2D_26/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested the cancellation of state and federal taxes for the year 2007 after receiving a payment order. The tax authority of the canton rejected the request on the grounds that it was submitted late. Subsequent appeals to the cantonal tax court were also dismissed, which led to a constitutional complaint being filed against the tax court's decision. Notably, the individual did not provide evidence of financial need for legal assistance by the specified deadline, and there were issues regarding the official publication of the court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Federal Court Dismisses Tax Remission Appeal Lacking Constitutional Grounds: The tax authority of the canton rejected the request on the grounds that it was submitted late. Subsequent appeals to the cantonal tax court were also dismissed, which led to a constitutional complaint being filed against the tax court's decision. Notably, the individual did not provide evidence of financial need for legal assistance by the specified deadline, and there were issues regarding the official publication of the court's ruling.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Steuerjustizverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard because there was a lack of an admissible and sufficiently reasoned complaint.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed because the required proof of financial need was not provided in time.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_26/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn , Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,

Gegenstand

Steuererlass 2007,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 9. Dezember 2013.

Erwägungen:

1. Die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 6. April 2011 auf ein Erlassgesuch von A.________ betreffend Staats- und Bundessteuern 2007 nicht ein, weil dieses nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht worden sei. Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Dezember 2013 ab, wobei es feststellte, dass auch ein Erlassgesuch betreffend das Jahr 2008 abgewiesen worden sei; ebenso wies es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Urteil wurde im Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. xxx vom yyy publiziert.

Mit Eingabe vom 2. April 2014 beschwert sich A.________ über das Urteil des Steuergerichts vom 9. Dezember 2014. Insofern ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden (vorliegendes Verfahren 2D_26/2014). Soweit sich die Eingabe zugleich gegen ein weiteres Urteil des Steuergerichts vom 16. Dezember 2013 betreffend Ordnungsbusse 2008 richtet, ist dieselbe Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden (separates Verfahren 2C_324/2014).

Mit Schreiben vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf sein für das Verfahren vor Bundesgericht gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis spätestens 28. April 2014 mittels eines entsprechenden Erhebungsbogens Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen habe; gleichzeitig wurde erwähnt, dass sich der Rechtsschrift nicht entnehmen lasse, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzen könnte, wobei die Beschwerde innert der wohl noch bis 5. Mai 2014 laufenden Beschwerdefrist ergänzt werden könnte. Nachträglich, am 17. April 2014, ist dem Beschwerdeführer der im Schreiben vom 7. April 2014 erwähnte Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zugestellt worden. Er hat weder vor Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde ergänzt noch innert der ihm hiefür angesetzten Frist seine Bedürftigkeit belegt.

Das Steuergericht hat am 10. Juni 2014 die Verfahrensakten eingereicht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 30. Juni 2011 von der Solothurner Adresse abgemeldet hatte, was es zur Publikation des Urteils im Amtsblatt bewogen habe.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des Steuergerichts vom 10. Juni 2014 bezüglich der Frage der amtlichen Publikation zu äussern. Er hat davon am 26. Juni 2014 Gebrauch gemacht.

2.

2.1. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Das vorliegend angefochtene Urteil betrifft den Erlass der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer 2007. Dagegen steht als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 ff. BGG ); dies lässt sich der vom Steuergericht angebrachten Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die im Amtsblatt mit publiziert worden ist. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge vorgebracht und spezifisch begründet wird (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das das Steuergericht missachtet hätte, und zwar weder in Bezug auf die Frage des Steuererlasses noch hinsichtlich der von ihm bemängelten Publikation des Urteils im Amtsblatt des Kantons Solothurn. Es fehlt offensichtlich an einer zulässigen, hinreichenden Rüge ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Verfassungsbeschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon wegen fehlender rechtzeitigen Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Indessen rechtfertigen es die Umstände, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller