Petitioner v. Cantonal Administrative Court (Tax Remission Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the tax administration regarding the denial of a request for a tax waiver related to taxes owed for the year 2007. The individual contested a decision made by the tax appeals commission, which was upheld by the Administrative Court of the Canton of Bern, declaring a subsequent tax waiver decision invalid due to lack of jurisdiction during ongoing legal proceedings. The individual then sought further recourse, but the federal court determined that the complaint was inadmissible as it did not sufficiently identify any constitutional rights allegedly violated by the lower court's ruling. As a result, the court did not proceed with the case and decided not to impose costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Petitioner v. Cantonal Administrative Court (Tax Remission Appeal): The individual contested a decision made by the tax appeals commission, which was upheld by the Administrative Court of the Canton of Bern, declaring a subsequent tax waiver decision invalid due to lack of jurisdiction during ongoing legal proceedings. The individual then sought further recourse, but the federal court determined that the complaint was inadmissible as it did not sufficiently identify any constitutional rights allegedly violated by the lower court's ruling. As a result, the court did not proceed with the case and decided not to impose costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation, as required by this procedural article.
The decision not to enter the substance of the appeal was made according to this simplified procedure.
Cited in relation to the decision not to impose court costs, despite the usual rule.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_26/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde Bern, Schwarztorstrasse 31, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
Gegenstand
Erlass der Kantonssteuern 2007,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2011.
Erwägungen:
1. X.________ erhob am 29. September 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. August 2010 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Ablehnung des Erlassgesuchs durch die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde Bern). Mit Urteil der Einzelrichterin vom 29. April 2011 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass eine "2. Erlassverfügung" der Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde Bern vom 3. November 2010 nichtig sei, da sie während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens und damit bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit ergangen sei; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2011 erklärt X.________ dem Bundesgericht, er wolle zu seiner "jetzigen Situation Stellung nehmen." Unter Hinweis auf verschiedene Kopien zu seiner "Krankengeschichte und Abrechnungen und Abzahlung 2009" erklärt er, es sei ihm nicht möglich, weitere Steuern abzuzahlen.
2. Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Steuern zum Gegenstand. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ), worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezieller Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerde auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden wäre; es ist namentlich im Lichte von E. 5 des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller