Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_26/2008 KI-generiert

Parents v. Cantonal Department of Education Regarding Untimely Appeal of Child's Placement in Preparatory Class

Geschäftsnummer 2D_26/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the reassignment of a child to a special integration class after a psychological evaluation indicated the need for such placement. The local educational authority made the decision to transfer the child, but the parents contested it through an appeal that was deemed late, as the filing exceeded the five-day appeal period. Consequently, the educational department did not consider the appeal and the parents subsequently filed a constitutional complaint seeking a review of their child's placement and claiming a right to equal opportunities in education. However, the complaint was not accepted by the adjudicating body due to insufficient justification regarding the alleged constitutional violations.

Legislator-Regeste

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Art. 19 BV, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 20 BehiG, Art. 62 BV, Art. 83 lit. t BGG, Art. 116 BGG; Parents v. Cantonal Department of Education Regarding Untimely Appeal of Child's Placement in Preparatory Class: The local educational authority made the decision to transfer the child, but the parents contested it through an appeal that was deemed late, as the filing exceeded the five-day appeal period. Consequently, the educational department did not consider the appeal and the parents subsequently filed a constitutional complaint seeking a review of their child's placement and claiming a right to equal opportunities in education. However, the complaint was not accepted by the adjudicating body due to insufficient justification regarding the alleged constitutional violations.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Recht auf Bildung Kindesunterbringung elterlicher Konflikt gesetzliche Verfahrensfrist Sonderschulung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the simplified procedure under which the appeal was dismissed.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to obviously insufficient substantiation.

Art. 65 BGG

Cited in relation to imposing court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellants to bear the court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited for imposing joint and several liability on the appellants for the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_26/2008/ble

Urteil vom 27. Februar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulgemeinde R.________.

Gegenstand

Versetzung von C.X.________ in die Einschulungsklasse,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Departements für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2008.

Erwägungen:

1. C.X.________, geb. 3. Juli 2000, trat zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 in die erste Regelklasse der Schulgemeinde R.________ ein. Nach einer schulpsychologischen Abklärung verfügte die Schulbehörde am 6. November 2007, sie per 19. November 2007 der Einschulungsklasse zuzuweisen. Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 25. Januar 2008 auf den gegen diesen Einweisungsentscheid erhobenen Rekurs nicht ein, weil die Rekursfrist von bloss fünf Tagen nicht eingehalten sei; es führte dazu aus, die Rechtsschrift trage zwar das Datum vom 9. November 2007, sei aber erst am 3. Dezember 2007 bei der Post aufgegeben worden.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 25. Februar 2008, welche keine eigenhändige Unterschrift enthält, beantragen A.X.________ und B.X.________, die Eltern von C.X.________, sinngemäss die Aufhebung des Departementsentscheids sowie ausdrücklich "die Überprüfung des Art. 19 BV und Art. 8 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 20 BehiG ) und Art. 62 BV auf einen Anspruch auf Chancengleichheit in der Grundausbildung."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Departement für Erziehung und Kultur ist der Entscheid über die Zuweisung eines Kindes in eine Einschulungsklasse, welche ausschliesslich auf einer Fähigkeitsbewertung beruht. Damit kann der Entscheid des Departements nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (vgl. Art. 83 lit. t BGG), sondern bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG , worauf das Departement in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat.

2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Die Rechtsschrift hat nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat dabei sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben die Rügen und deren Begründung Bezug auf die Nichteintretenserwägungen zu nehmen.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, der in E. 2 begründet wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Departement in E. 3 zusätzliche, den materiellen Einschulungsentscheid seiner Vorinstanz bestätigende Ausführungen macht. Die von den Beschwerdeführern erwähnten verfassungsmässigen Rechte bzw. Normen beziehen sich allesamt auf die materiellrechtliche Seite der Angelegenheit (Einschulung). Zwar nehmen sie in Ziff. 1.1 der Beschwerdeschrift - auch - Bezug zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Rekurses. Inwiefern aber das Departement mit seinen diesbezüglichen Feststellungen und Erwägungen bzw. mit der Erkenntnis, dass der Rekurs in Berücksichtigung der gesamten Umstände verspätet sei, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte, legen sie nicht dar.

Die Rechtsschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich damit, den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift anzusetzen.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Volksschulgemeinde R.________ und dem Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller