Bosnian National Residence Permit Refusal Upheld by Swiss Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Bosnia and Herzegovina who had been residing in Switzerland with a temporary residence permit, which was last extended until September 2009. After working in Switzerland until 2006, the individual became reliant on social assistance since May 2008, while an application for disability benefits was pending. In May 2011, the local migration authority denied a request to extend the residence permit. Subsequent legal appeals were unsuccessful, prompting the individual to file a constitutional complaint to challenge the decision from the administrative court that upheld the denial of the extension. The individual argued for the extension of their residence permit, seeking legal aid and an indefinite stay on the proceedings until a decision was made regarding their disability claim. However, the court ruled that the individual failed to establish a legal basis for the requested extension of residency, leading to the rejection of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 29 BV, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Bosnian National Residence Permit Refusal Upheld by Swiss Federal Court: After working in Switzerland until 2006, the individual became reliant on social assistance since May 2008, while an application for disability benefits was pending. In May 2011, the local migration authority denied a request to extend the residence permit. Subsequent legal appeals were unsuccessful, prompting the individual to file a constitutional complaint to challenge the decision from the administrative court that upheld the denial of the extension. The individual argued for the extension of their residence permit, seeking legal aid and an indefinite stay on the proceedings until a decision was made regarding their disability claim. However, the court ruled that the individual failed to establish a legal basis for the requested extension of residency, leading to the rejection of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted by the President acting as a single judge under this procedural provision.
The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was deemed hopeless.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_25/2013
Urteil vom 7. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern ,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern .
Gegenstand
Ausländerrecht,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung),
vom 1. Mai 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. X.________ (geb. 1967) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Er arbeitete als Saisonnier in der Schweiz, bevor ihm am 15. Dezember 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese ist letztmals bis zum 30. September 2009 verlängert worden. X.________ war bis zum 30. April 2006 erwerbstätig. Ein IV-Verfahren ist hängig; seit dem 15. Mai 2008 ist X.________ auf Sozialhilfe angewiesen.
1.2. Am 3. Mai 2011 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Mai 2013 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; seiner Eingabe sei aufschiebende Wirkung beizulegen und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beurteilung der IV-Frage zu sistieren.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Der Betroffenen muss einen solchen Anspruch in vertretbarer Weise geltend machen und rechtsgenügend begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen Anspruch auf die von ihm beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben und hat dementsprechend denn auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Soweit er geltend macht, er habe einen IV-rechtlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen vermischt er die Rechtsfragen: Vorliegend geht es darum, ob er einen ausländerrechtlichen Anspruch auf die von ihm beantragte Bewilligung in vertretbarer Weise geltend gemacht hat; dies ist nicht der Fall.
2.2. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung gelten macht, steht gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, wobei ihm jedoch die Legitimation zu Rügen betreffend die materielle Bewilligungsfrage fehlt ( Art. 115 lit. b BGG , dazu BGE 133 I 185 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot der formellen Rechtsverweigerung seien verletzt worden. Nicht zulässig sind indessen wiederum Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids (bzw. Bewilligungsentscheids) abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung des im IV-Verfahren eingeholten Gutachtens durch die Vorinstanz. Dabei geht es - wie bei der Frage, welche Beziehungen er in der Schweiz bzw. in seiner Heimat noch unterhält - um Aspekte der Beweiswürdigung, welche von der Sache selber nicht getrennt beurteilt werden können, auch wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich auf Art. 29 BV beruft. Seine Eingabe erweist sich deshalb als offensichtlich unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wie jenes, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren.
2.4. Die vorliegende Eingabe hatte gestützt auf die publizierte Rechtsprechung als aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer wird dementsprechend kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar