Municipality's Appeal on Tax Remission Standing Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the waiver of cantonal and municipal taxes as well as direct federal taxes for the years 2015 and 2016 submitted by an individual to the tax administration of a Swiss canton. Although the tax administration granted part of the request, the local municipality appealed the decision to the Tax Appeals Commission, which dismissed the appeal due to the municipality lacking standing for the contested tax waiver amount. Subsequently, the municipality sought to challenge this dismissal before the Federal Tribunal, asserting a violation of legal equality but failing to demonstrate a constitutional grievance, resulting in the Tribunal not proceeding with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 115 BGG, Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 68 BGG; Municipality's Appeal on Tax Remission Standing Dismissed: Although the tax administration granted part of the request, the local municipality appealed the decision to the Tax Appeals Commission, which dismissed the appeal due to the municipality lacking standing for the contested tax waiver amount. Subsequently, the municipality sought to challenge this dismissal before the Federal Tribunal, asserting a violation of legal equality but failing to demonstrate a constitutional grievance, resulting in the Tribunal not proceeding with the appeal.
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KI-generiertCited in connection with the inadmissibility, as the appellant failed to demonstrate a question of fundamental importance required for the appeal under Art. 83 lit. m BGG.
Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Basis for denying compensation to the appellee as no response was requested.
The appeal was dismissed because the decision fell under the category of decisions regarding tax remission against which an appeal is generally inadmissible according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_22/2018
Urteil vom 6. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
Steueramt Erlen, vertreten durch die politische Gemeinde, Erlen, Aachstrasse 11, 8586 Erlen,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015 und 2016; Steuererlass,
Beschwerde gegen den Sitzungsentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 15. Februar 2018 (STRE.2017.209).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 19. Juli 2017 unterbreitete A.________ der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau das Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie der direkten Bundessteuer, Perioden 2015 und 2016. In Bezug auf die Staatssteuer hiess die kantonale Steuerverwaltung das Gesuch - trotz negativer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde Erlen - mit Entscheid vom 23. August 2017 im Umfang von Fr. 13'454.19 (2015) und Fr. 6'087.70 (2016) gut.
1.2. Dagegen rekurrierte die Gemeinde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, welche auf das Rechtsmittel nicht eintrat, da sie der Gemeinde für die streitbezogene Höhe des zu beurteilenden Steuererlasses die Beschwerdebefugnis absprach.
1.3. Am 20. März 2018 hat die Gemeinde Erlen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
1.4. Es sind keine Vernehmlassungen, aber die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens eingeholt worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Macht die beschwerdeführende Person geltend, es bestehe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es liege aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor, hat sie das in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht aufzuzeigen ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG in der Fassung vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 9]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2. Das ausdrücklich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhobene Rechtsmittel liesse sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen.
2.2.1. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG ist eng an die in Art. 116 BGG vorgesehenen Beschwerdegründe gebunden. Der beschwerdeführenden Partei muss ein verfassungsmässiges Recht zustehen, dessen Verletzung sie rügt.
Solche Rechte werden grundsätzlich nur Privatpersonen zugestanden, unter Ausschluss der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die als Inhaber der öffentlichen Gewalt nicht Träger von verfassungsmässigen Rechten sind. Einen Entscheid, der sie als Behörden betrifft, können sie somit nicht mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften privatrechtlich handeln oder gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sind, oder wenn sie sich über eine Verletzung ihrer Autonomie oder Bestandesgarantie oder über ihre durch das kantonale Recht garantierte territoriale Integrität beschweren (vgl. u.a. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290 ; 140 I 90 E. 2 S. 95).
2.2.2. Hier sind diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Die Gemeinde macht einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit gemäss § 3 KV/TG geltend, nicht jedoch eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie. Eine solche könnte auch, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. dort E. 4.6 u. 4.7), ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dass gegen irgendein anderes verfassungsmässiges Recht verstossen worden wäre, ist ebenfalls nicht rechtsgenügend dargetan oder ersichtlich.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin, die Vermögensinteressen wahrnimmt, kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Der Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht keine Vernehmlassung einzureichen hatte (vgl. oben E. 1.4), hat keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gemeinde Erlen auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter