Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_22/2016 KI-generiert

Swiss Citizen's Appeal: Lack of Legal Right for Third-Country National Mother's Residence Permit

Geschäftsnummer 2D_22/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family reunification request made by a Swiss citizen for his mother, who is a third-country national. The Federal Migration Office initially denied the request, and subsequent appeals at both the cantonal department of security and justice and the cantonal administrative court were unsuccessful. The Supreme Court reviewed a constitutional complaint filed by the son and his mother, which challenged the denial based on alleged discrimination and violations of constitutional rights. Their claims, however, were ultimately deemed inadmissible since the mother did not possess a legal entitlement to the residence permit under the applicable immigration laws, which grant considerable discretion to the authorities in such cases.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BV, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG, Art. 3 Anhang, Art. 24 Anhang; Swiss Citizen's Appeal: Lack of Legal Right for Third-Country National Mother's Residence Permit: The Federal Migration Office initially denied the request, and subsequent appeals at both the cantonal department of security and justice and the cantonal administrative court were unsuccessful. The Supreme Court reviewed a constitutional complaint filed by the son and his mother, which challenged the denial based on alleged discrimination and violations of constitutional rights. Their claims, however, were ultimately deemed inadmissible since the mother did not possess a legal entitlement to the residence permit under the applicable immigration laws, which grant considerable discretion to the authorities in such cases.

Schlagwörter

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Einreise- und Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht Familiennachzugsbewilligung Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Drittes Land Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 BV
Gemäss Art. 113 BV beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art.
Art. 82 lit. a BGG
Als ordentliches Rechtsmittel in Betracht fiele die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 lit. a BGG ).
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Diese ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG hat ein Verwandter in aufsteigender Linie eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.
Art. 3 Anhang
-praxis für Angehörige von Schweizer Bürgern derjenigen für EU-Angehörige angeglichen werden, denen gestützt auf das FZA (namentlich Art. 3 Anhang I FZA ; vgl.
Art. 24 Anhang
zudem noch Art. 24 Anhang I FZA zum Aufenthalt von Angehörigen eines EU-Staats ohne Erwerbstätigkeit) ein Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung zusteht.
Art. 42 Abs. 2 AuG
Diese ist mit BGE 136 II 5 grosszügiger geworden (Verzicht auf das Erfordernis des vorgängigen rechtmässigen Aufenthalts des Nachzuziehenden in einem Vertragsstaat), ohne dass der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2 AuG für nachziehungswillige Schweizer Bürger entsprechend angepasst hätte.
Art. 190 BV

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 65 BGG

The cost decision is based on this provision concerning court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost decision explicitly imposes court costs on the appellants based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 147 I 89
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Age Discrimination in Study Permit Denial
«…toute façon tenu de respecter en raison de l'immunité constitutionnelle des lois fédérales (cf. art. 190 Cst. ; arrêts 2D_22/2016 du 13 juin 2016 consid. 2.2 et 2.3; 2C_885/2016 du 22 septembre 2016 consid. 2.3 et 2.4), ce qui n'est pas le cas en l'…»
2D_7/2022 (2023-01-12)
Serbian National's Study Residence Permit and Removal Order Upheld
«…constitutionnelle des lois fédérales (cf. art. 190 Cst. ; arrêts 2C_885/2016 du 22 septembre 2016 consid. 2.3 et 2.4; 2D_22/2016 du 13 juin 2016 consid. 2.2 et 2.3, repris in ATF 147 I 89 consid. 1.2.4). 1.2.2. En l'espèce, le Tribunal cantonal…»
2C_85/2022 (2022-05-24)
Wife's Family Reunification Denied Due to Prior Illegal Entry and Statute Expiration
«…n Rechtsanspruch einräumt (vgl. Urteile 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 6.1; 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch unzulässig gegen Entscheid…»
WBE.2021.80 (2022-05-18) · ag
Parents' Right to Family Reunification in Switzerland Upheld
«…eberlein; in diesem Sinne auch Amtl. Bull. N 2005, S. 1235, Votum Philipp Müller; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2D_22/2016, Erw. 2.1, wonach für Familienangehörige in aufstei- gender Linie von Schweizern der Nachzug "aus Drittstaaten" nicht a…»
2C_279/2021 (2021-11-16)
North Macedonian National's Appeal for Residence Denied Due to Lack of Special Dependency on Adult Sons
«…ine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG kein Rechtsanspruch besteht ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Die Rügen sind deshalb im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG )…»
2C_642/2021 (2021-09-03)
Iranian National's Request for Residence Permit Denied Due to Lack of Special Dependency Relationship
«…Art. 8 Ziff. 1 EMRK . Der in der Beschwerde zusätzlich angerufene Art. 28 AIG räumt keine Rechtsansprüche ein (Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1); auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht diesbezüglich in der Sache nicht zur Verfügu…»
2D_34/2020 (2021-03-24)
Togolese Priest's Study Permit Appeal: Age Discrimination in Residence Permit Refusal
«…toute façon tenu de respecter en raison de l'immunité constitutionnelle des lois fédérales (cf. art. 190 Cst. ; arrêts 2D_22/2016 du 13 juin 2016 consid. 2.2 et 2.3; 2C_885/2016 du 22 septembre 2016 consid. 2.3 et 2.4), ce qui n'est pas le cas en l'…»
60/2017/18 (2021-02-02) · sh
Retiree Residency Denial Due to Insufficient Financial Guarantees
«…dies zu, kann eine Bewilligung erteilt werden; ein Rechtsanspruch auf Bewilli- gungserteilung besteht indes nicht (BGer 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Den zuständigen Behörden wird somit ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie…»
601 2019 168 (2020-03-20) · fr
Appeal Dismissed: Entry Permit Refusal Upheld Despite Hardship Claim
«…sie entscheidet dabei nach freiem Ermessen (sogenannte Ermessensbewilligung; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile BGer 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Da das Kantonsgericht keine Angeme…»
2D_34/2019 (2019-08-21)
Cameroonian National's Appeal for Residence Permit Denied Due to Lack of Entitlement Under Article 84(5) FNIA
«…r conséquent d'intérêt juridique au sens de l' art. 115 let. b LTF (arrêts 2C_442/2016 du 18 juillet 2016 consid. 2.2; 2D_22/2016 du 13 juin 2016 consid. 2.3; 2D_13/2007 du 14 mai 2007 consid. 2.2). Il ne peut pas non plus invoquer de manière indépe…»
601 2018 209 (2019-01-24) · fr
Serbian National Residence Permit Hardship Appeal Remanded for Further Investigation
«…entscheidet dabei nach freiem Ermessen (sogenannte Ermessensbewilligung; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile BGer 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Da das Kantonsgericht keine Angeme…»
2C_48/2019 (2019-01-16)
Georgian/Russian National's Appeal for Swiss Residence Permit Dismissed.
«…Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Bewilligungsansprüche einräumt ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Als Anspruchsnorm fällt sodann Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) ausser B…»
2C_386/2018 (2018-06-15)
Residence Permit Denial for Adult Adoption Cohabitation
«…(Urteile 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2; 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Die Beschwerdeführer bringen keine neuen Argumente vor, welche zu einer anderen Beurteilung…»
2C_301/2016 (2017-07-19)
British National's Dependent Parents' Residence Permit under AFMP
«…BGG in dieser Hinsicht nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (vgl. Urteile 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.3). Für die vorliegende Rüge steht somit bloss die subsidi…»
2C_885/2016 (2016-09-22)
Kosovan National Denied Swiss Residence Permit Based on Adult Children's Status
«…rwerbstätigen Ausländern regelt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin will allerdings einen Anspruch auf Bewilligungserteilung aus Art. 8…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_22/2016

Urteil vom 13. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

B.A.________,

Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Regula Walker, Huber Walker,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1. A.A.________, geb. 1977, aus Mazedonien stammend, ist heute Schweizer Bürger. Er wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2004 und 2008), die alle ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, in einer 5 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung im Kanton St. Gallen. Offenbar bewohnt die Familie heute ein je zur Hälfte im Eigentum von A.A.________ und seiner Ehefrau stehendes Wohnhaus mit sieben Zimmern. B.A.________, geb. 1960, Mazedonierin, ist die Mutter von A.A.________. Sie lebt in Mazedonien; seit September 2013 ist sie verwitwet. Sie hielt sich seit 2001 mehrmals zu begrenzten Aufenthalten von bis zu drei Monaten in der Schweiz auf. Am 28. Oktober 2013 ersuchte A.A.________ für sie um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 22. Mai 2014 ab; der gegen die entsprechende Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Die gegen den Rekursentscheid vom 1. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 27. April 2016 ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Juni 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und B.A.________ sei die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedelung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; vorfrageweise sei zu prüfen, ob die Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts von Art. 25 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verstösst.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 113 BV beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72 - 89 zulässig ist. Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Als ordentliches Rechtsmittel in Betracht fiele die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 lit. a BGG ). Diese ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige eines Drittstaats, ist die Mutter und damit Verwandte in aufsteigender Linie des Beschwerdeführers, der das Schweizer Bürgerrecht hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG hat ein Verwandter in aufsteigender Linie eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die Familiennachzugsregelung bzw. -praxis für Angehörige von Schweizer Bürgern derjenigen für EU-Angehörige angeglichen werden, denen gestützt auf das FZA (namentlich Art. 3 Anhang I FZA ; vgl. zudem noch Art. 24 Anhang I FZA zum Aufenthalt von Angehörigen eines EU-Staats ohne Erwerbstätigkeit) ein Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung zusteht. Diese ist mit BGE 136 II 5 grosszügiger geworden (Verzicht auf das Erfordernis des vorgängigen rechtmässigen Aufenthalts des Nachzuziehenden in einem Vertragsstaat), ohne dass der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2 AuG für nachziehungswillige Schweizer Bürger entsprechend angepasst hätte. Daraus resultiert zwischen Familienangehörigen von EU-Angehörigen und Familienangehörigen von Schweizern eine unterschiedliche Behandlung, deren Rechtfertigung zunächst in Frage gestellt wurde ( BGE 136 II 120 E. 3.3 und 3.4 S. 126 ff.), jedoch mit dem Hinweis, dass eine Korrektur dem Gesetzgeber obliegen würde ( BGE 136 II 120 E. 3.5 S. 130 ff.). In der Folge gab der Gesetzgeber einer auf eine entsprechende Gesetzesanpassung abzielenden parlamentarischen Initiative keine Folge, sodass Art. 42 Abs. 2 AuG angesichts von Art. 190 BV weiterhin nach seinem Wortlaut auszulegen ist und Entscheide über Nachzugsgesuche von Schweizer Bürgern für Familienangehörige in aufsteigender Linie aus Drittstaaten, anders als für Familienangehörige aus Drittstaaten von EU-Bürgern, nach freiem Ermessen der kantonalen Behörden gefällt werden, sofern keine andere Anspruchsnorm angerufen werden kann (Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend verschafft Art. 42 Abs. 2 AuG mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin. Das Nachzugsgesuch beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 28 AuG, welcher vorsieht, dass Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden können, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a); besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b); und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Art. 28 AuG ist eine Kann-Vorschrift und räumt keine Bewilligungsansprüche ein, gleich wie Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erst recht lässt sich aus Art. 25 VZAE kein Bewilligungsanspruch ableiten, präzisiert dieser doch bloss die Kriterien, die Art. 28 AuG zur Voraussetzung macht, um überhaupt eine allfällige Bewilligung in Betracht zu ziehen; auch wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung erfüllt sind, bleibt die Behörde bei ihrem Bewilligungsentscheid frei (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, noch zur Regelung von OG und ANAG, an deren Natur sich durch die Einführung des BGG bzw. des AuG nichts geändert hat).

Mangels Rechtsanspruchs auf die für die Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung kann der Entscheid des Verwaltungsgerichts nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden; als bundesrechtliches Rechtsmittel steht in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ). Steht dem Ausländer kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache selbst fehlt ( BGE 133 I 185 ). Dies gilt ausnahmslos für die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ( BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerdeführer machen nebst Willkür geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 2 BV ) und missachte den Vorrang des Bundesrechts (Ar. 49 BV).

2.3. Die Beschwerdeführer begründen die Diskriminierungsrüge damit, dass der Bundesrat Art. 25 VZAE geändert und dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203), der nach seiner Marginalie Art. 24 Anhang I FZA (und nach Darstellung der Beschwerdeführer auch Art. 3 Anhang I FZA ) konkretisiert, angepasst habe; daraus ergebe sich der Wille des Verordnungsgebers, ein Recht auf Gleichbehandlung von Schweizern mit EU/EFTA-Angehörigen herbeizuführen. Die Beschwerdeführer versuchen auf diese Weise, die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung zwischen Drittstaaten-Angehörigen von EU-Bürgern und von Schweizer-Bürgern zu korrigieren. Nach dem vorstehend in E. 2.1 Ausgeführten ist für den Rechtsanwender verbindlich statuiert, dass nur für die Erstgenannten ein Rechtsanspruch besteht, nicht auch für die Zweitgenannten, woran der Verordnungsgeber nichts zu ändern vermag. Lässt sich im Hinblick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auch unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung herleiten, verschafft dieses im vorliegenden Zusammenhang auch nicht ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG .

Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 49 BV . Sie beruht auf der Behauptung, Art. 25 VZAE sei falsch bzw. willkürlich angewendet worden; da diese Norm keine Rechtsansprüche einräumt und der Bewilligungsentscheid im freien Ermessen der Behörde bleibt, sind die Beschwerdeführer mit der Rüge und dem damit verbundenen Feststellungsantrag nicht zu hören. Sie sind auch in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen.

2.4. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller