Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_22/2014 KI-generiert

Appeal Against Imposition of Judicial Costs in Tax Collection Matter Inadmissible

Geschäftsnummer 2D_22/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a ruling by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding the waiver of court costs, specifically related to a previous decision that dismissed an appeal concerning tax assessments from 2003 to 2005. The initial court had imposed significant fees, and subsequent requests for the waiver of these costs were denied. The complainant appealed this denial to a higher court, but the federal court determined that it could not accept the appeal due to a lack of sufficient grounds and that the issue would have to be addressed through a constitutional complaint instead. Ultimately, the court found the appeal inadmissible and decided not to impose any costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Imposition of Judicial Costs in Tax Collection Matter Inadmissible: The initial court had imposed significant fees, and subsequent requests for the waiver of these costs were denied. The complainant appealed this denial to a higher court, but the federal court determined that it could not accept the appeal due to a lack of sufficient grounds and that the issue would have to be addressed through a constitutional complaint instead. Ultimately, the court found the appeal inadmissible and decided not to impose any costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Steuerverfahren Steuerbezug Verwaltungskosten Steuererlass Steuerjustizbehörde Unschuldsvermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the decision not to enter a case by the single judge in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal shows no sufficient substantive reasoning, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case (kostenerlass context).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_22/2014

Urteil vom 26. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretär .

Gegenstand

Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 18. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine Beschwerde von X.________ betreffend Steuerbezug für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005 ab und auferlegte ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7'580.-- (Gerichtsgebühr Fr. 7'500.--, Zustellkosten Fr. 80.--). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1137/2013 vom 16. Dezember 2013 nicht ein, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden war.

Am 23. November 2013 ersuchte X.________ um Erlass der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2013. Der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab und ordnete die Abtretung der Forderung an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Februar 2014 ab.

X.________ ist am 24. März 2014 mit einer Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungskommission an das Bundesgericht gelangt.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das angefochtene Urteil betrifft den Erlass von Gerichtskosten. Gerichtskosten bzw. -gebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ). Das Urteil könnte bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden ( Art. 113 BGG ). Mit diesem Rechtsmittel lässt sich allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen ( Art. 116 BGG ), wobei solche Rügen spezifisch geltend zu machen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Als verfassungsmässiges Recht erwähnt die Beschwerdeführerin einzig Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), wobei sie nicht darlegt und auch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern diese Grundrechtsgarantie im Zusammenhang mit dem Erlass von Kosten eines nicht rechtzeitig angefochtenen Gerichtsurteils betreffend Steuerbezug zum Tragen kommen könnte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), sodass das sinngemäss für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller