Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_21/2019 KI-generiert

Congolese National Expulsion Upheld Following Criminal Conviction

Geschäftsnummer 2D_21/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a citizen of the Republic of Congo, who had been residing in Switzerland since 2010 after joining his mother under family reunification, faced the non-renewal of his residence permit and an expulsion order. This decision followed a 2016 conviction for attempted robbery and attempted serious bodily harm, which resulted in a 42-month prison sentence suspended in favor of therapeutic measures. The Canton of Bern's Migration Office decided in January 2017 that his residence permit would end once the therapeutic measures concluded, and he would be expelled from Switzerland. His appeals against this decision were dismissed by the police and military directorate of the Canton of Bern, as well as the Bern Administrative Court. Subsequently, he filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the expulsion and an extension of his residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Congolese National Expulsion Upheld Following Criminal Conviction: This decision followed a 2016 conviction for attempted robbery and attempted serious bodily harm, which resulted in a 42-month prison sentence suspended in favor of therapeutic measures. The Canton of Bern's Migration Office decided in January 2017 that his residence permit would end once the therapeutic measures concluded, and he would be expelled from Switzerland. His appeals against this decision were dismissed by the police and military directorate of the Canton of Bern, as well as the Bern Administrative Court. Subsequently, he filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the expulsion and an extension of his residence permit.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung strafrechtliche Landesverweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug bedingter Strafvollzug Aufenthaltsbewilligung Gewerkschaftsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dispose of the appeal in simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

100 2020 102 (2022-12-20) · be
Swiss Residence Permit Revocation Due to Job Loss Upheld Against HIV-Positive Worker
«…en (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 22 3.6.2019] E. 8.7).…»
100 2021 120 (2021-10-06) · be
Revocation of Residence Permit for False Information Regarding Sham Marriage and Parallel Family
«…nzumutbar er- scheinen (vgl. BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.3; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Vorinstanz hat sodann richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz ge…»
100 2020 110 (2021-08-23) · be
Residence Permit Non-Renewal After Divorce: Marital Violence and Reintegration Hardship Claims Rejected
«…diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Anzuerkennen ist, dass die Wiedereingliederung in Ko- sovo für geschiedene Frauen herausfordernd…»
100 2019 404 (2021-05-19) · be
Revocation of Settlement Permit for Convicted Offender and Temporary Residence Extension for Spouse
«…E. 4.1.1; aus der Kasuistik etwa VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 4.1, 2018/194 vom 16.4.2019 E. 8.2 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 8.2.1, 2C_881/2018 vom 14.12.2018 E. 4.2.1). 4.1.3 Keine andere Einsc…»
100 2019 375 (2020-06-17) · be
Swiss Expulsion Upheld for Deception in Residence Permit Application
«…unzumutbar erscheinen (vgl. BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Vorinstanz hat sodann richtig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.0…»
100 2018 450 (2020-06-05) · be
Serbian National's Residency Non-Renewal Upheld Despite Hardship Claim Following Divorce
«…en (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nach dem Gesagten möglich und zumutbar. 5.6…»
2D_13/2020 (2020-03-11)
Serbian National's Residence Permit Renewal Denial Upheld
«…llkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (sog. STAR-Praxis, vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2D_21/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, die Vorinstanz habe offengelassen, ab welchem…»
100 2019 40 (2019-10-31) · be
Student Residence Permit Non-Renewal Due to Drug Conviction
«…ung der Behörde als rechts- fehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. etwa VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 7.3 mit Hinweis). 3.2 Die Vorinstanz ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entf…»
100 2018 407 (2019-09-03) · be
Deportation of Venezuelan National and Daughter Following Divorce and Denial of Hardship Exception
«…diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Vor seiner Ankunft in der Schweiz hatte der Beschwer- deführer 1 bis im Sommer 2014 in Venezuela…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_21/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. April 2019 (100.2018.194U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1995) ist Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville). Er reiste am 20. Dezember 2010 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Mai 2016 wurde er wegen versuchten Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.

1.2. Am 13. Januar 2017 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Beendigung bzw. vorzeitigem Abbruch der Massnahme ende und er aus der Schweiz weggewiesen werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 30. Mai 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 16. April 2019 ab.

1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 24. Mai 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Sache sei zum Neuentscheid zurückzuweisen, eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist, und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer weder einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 ff. AIG (SR 142.20) noch aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ableiten könne. Er könne sich angesichts seines Alters auch nicht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen, weil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter bestehe. Schliesslich sei auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens nicht betroffen, nachdem sich der Beschwerdeführer - mit einem mehrmonatigen Unterbruch - erst seit acht Jahren hier aufhalte, wiederholt straffällig geworden sei und keine besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweise (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids).

2.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner Mutter, die nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt sei. Hierzu bedarf es indessen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. ; 137 I 154 , E. 3.4.2 S. 159). Ein solches vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf seine psychische Erkrankung nicht darzulegen. Ebenso wenig werden die Ausführungen der Vorinstanz zum Anspruch auf Achtung des Privatlebens infrage gestellt; dass der Beschwerdeführer einen Drittel seines Lebens (fast 8,5 Jahre) hier verbracht, eine Ausbildung absolviert hat und nach eigenen Angaben eine hohe Integrationsbereitschaft aufweist, genügt nicht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13).

2.2.3. Mangels Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Für diese Rüge besteht eine qualifizierte Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3.

3.1. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen. Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer trotz fehlendem Bewilligungsanspruch bzw. fehlender Legitimation in der Sache berechtigt; nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (sog. STAR-Praxis, vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteile 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.2; 2C_1013/2016 vom 21. September 2017 E. 2.1).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, es sei das Befragungsprotokoll des Sachverständigen aus dem Strafverfahren beizuziehen, was die Vorinstanzen unterlassen hätten. Das Strafurteil stelle bloss eine Sekundärquelle dar; der Aussagegehalt sei deutlich geringer als die protokollierten Aussagen des Sachverständigen. Ohne Kenntnis des Protokolls sei es von vornherein nicht möglich, das Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Diese Vorbringen lassen sich nicht von einer materiellen Überprüfung des Sachentscheids lösen und sind nach dem Gesagten unzulässig.

4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Interessenabwägung und bringt vor, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Zu dieser Rüge ist er mangels Bewilligungsanspruch nicht berechtigt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz und kein verfassungsmässiges Recht i.S.v. Art. 116 BGG ( BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156); es kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Anrufung eines Grundrechts geltend gemacht werden (Urteile 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.4; 1D_8/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 1.1). Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb nicht einzutreten.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger