Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_21/2010 KI-generiert

Taxpayer Appeal for Tax Cancellation Dismissed due to Inadmissibility and Lack of Legally Protected Interest

Geschäftsnummer 2D_21/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the waiver of state tax for the year 2008, which was initially denied by the tax department of a canton. The individual, dissatisfied with this decision, filed a complaint that was subsequently rejected by the cantonal tax court. In response, the individual sought a constitutional review from a federal tribunal, arguing the denial infringed upon their rights. However, the tribunal found the appeal to be inadmissible on procedural grounds, noting that the statutory provisions did not guarantee a right to tax waiver and that the complaint did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Taxpayer Appeal for Tax Cancellation Dismissed due to Inadmissibility and Lack of Legally Protected Interest: The individual, dissatisfied with this decision, filed a complaint that was subsequently rejected by the cantonal tax court. In response, the individual sought a constitutional review from a federal tribunal, arguing the denial infringed upon their rights. However, the tribunal found the appeal to be inadmissible on procedural grounds, noting that the statutory provisions did not guarantee a right to tax waiver and that the complaint did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen staatliche Güter Anfechtung der Löschung rechtlich geschütztes Interesse Sistierung des Steuerbezugs öffentliche Finanzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and not adjudicated upon based on this provision regarding obvious inadmissibility.

Art. 65 BGG

The court considered applying this provision for setting the court fee based on the appellant's financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The cost of the proceedings was imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_21/2010

Urteil vom 24. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2008/Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. November 2009.

Erwägungen:

1. Die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 1. Juli 2009 das Gesuch von X.________ um Erlass der Staatssteuer 2008 von Fr. 247.70 ab. Mit (am 15. April 2010 versandtem) Urteil vom 2. November 2009 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn die gegen die Departementsverfügung erhobene Beschwerde ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. April 2010 ersucht X.________ das Bundesgericht, den Fall zu prüfen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das angefochtene Urteil betrifft den Erlass von Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ). Das Urteil des Steuergerichts kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten ist, höchstens mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) angefochten werden, womit bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Solche Rügen sind gesondert vorzutragen und bedürfen spezifischer Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ). Sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ).

§ 182 Abs. 1 des Solothurner Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 (StG/SO) räumt keinen Rechtsanspruch auf Erlass der Staatssteuern ein, sodass dem Steuerpflichtigen weitgehend ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an der Anfechtung des negativen Erlassentscheids in materieller Hinsicht fehlt. Insbesondere ist er zur Erhebung der Willkürrüge nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 ; spezifisch zum Steuererlass Solothurn Urteile 2D_133/2007 vom 26. Februar 2008 und 2D_24/2009 vom 9. April 2009). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei Fehlen eines entsprechenden Rechtsanspruchs ausnahmsweise Raum bestehen könnte, die Verweigerung des Steuererlasses als die Eigentumsgarantie verletzend zu rügen, kann dahingestellt bleiben, legt doch der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (und wäre übrigens in keiner Weise ersichtlich), inwiefern vorliegend das angefochtene Urteil in seinen Erwägungen bzw. im Ergebnis gegen dieses Grundrecht verstossen könnte; es fehlt diesbezüglich schon an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Jedenfalls erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann ( Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller