Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_2/2020 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Tax Matter

Geschäftsnummer 2D_2/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision by the Tax Appeal Commission of the Canton of Bern at the Administrative Court of the same canton. The court set a deadline for the individual to pay a court fee advance of CHF 800 but received a request for legal aid instead. The individual failed to provide required documentation supporting their claim of financial hardship, and the Administrative Court subsequently denied the legal aid request and set a new deadline for the fee. The individual then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting relief from the costs and claiming state liability for damages suffered. The Federal Tribunal noted deficiencies in the complaint, particularly regarding its justification under constitutional rights, and will respond to it accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 13 EMRK, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Against Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Tax Matter: The court set a deadline for the individual to pay a court fee advance of CHF 800 but received a request for legal aid instead. The individual failed to provide required documentation supporting their claim of financial hardship, and the Administrative Court subsequently denied the legal aid request and set a new deadline for the fee. The individual then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting relief from the costs and claiming state liability for damages suffered. The Federal Tribunal noted deficiencies in the complaint, particularly regarding its justification under constitutional rights, and will respond to it accordingly.

Schlagwörter

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Gerichtskostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Steuervorbescheid verfassungsrechtliche Rüge Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Nachweis der Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed because it contained no sufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Rule applied for imposing the costs of the Federal Tribunal proceedings on the unsuccessful party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the Federal Tribunal proceedings were imposed on the unsuccessful party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the canton as it succeeded in its official capacity.

Art. 99 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal declined to rule on the claim for compensation as it was outside the scope of the dispute.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_2/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Gerichtskostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, vom 3. Dezember 2019 (100.2019.364X3-Z).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erhob gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2019 im Verfahren 100.2019.364X3-Z setzte das Verwaltungsgericht A.________ Frist bis zum 12. November 2019, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu erbringen. Am 12. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Da er seinen Antrag nicht näher begründet und mit Beweismitteln belegt hatte, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer bis zum 28. November 2019 auf, seine angebliche Prozessarmut nachzuweisen, ansonsten das Gesuch abgewiesen werde. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch mit einzelrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2019 androhungsgemäss ab. Gleichzeitig setzte es zur Leistung des offenen Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.-- eine Nachfrist bis zum 16. Dezember 2019. Für den Fall, dass innerhalb der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde, würde auf die Beschwerde kostenfällig nicht eingetreten.

1.2. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 (Postaufgabe: 7. Januar 2020) erhebt A.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, die "gesamten auferlegten Kosten" des Verfahrens seien ihm zu erlassen ("Härtefall"). Ansonsten werde um Bezahlung in Raten ersucht. Aufgrund von "Staatshaftung/Genugtuung/Schadenersatz/Opferhilfe", sei er für die erlittene materielle und immaterielle Unbill zu entschädigen, dies nach richterlichem Ermessen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht ohnehin nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 116 und 117 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in höchst allgemeiner Weise auf einige Grundrechtspositionen (insbesondere Art. 9 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK ). Mit seinen kurzen Streiflichtern vermag er der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht von vornherein nicht zu genügen. Insbesondere macht er in keiner Weise geltend, die für die unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen Belege schon im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht zu haben. Soweit er dies im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Novenrecht nicht dazu dienen kann, ein prozessuales Verhalten, das im vorinstanzlichen Verfahren versäumt wurde, nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488 ). Zur Höhe des Gerichtskostenvorschusses, den die Vorinstanz bei dieser Sachlage verfassungsrechtlich einwandfrei anordnen durfte, liegen keinerlei Ausführungen vor, insbesondere keine, welche die Auslegung und Anwendung des kantonalen (Ver-fahrens-) Rechts als willkürlich darzustellen vermöchten.

2.3. Ein etwaiges Gesuch um Entrichtung des Kostenvorschusses in Raten wäre an die Vorinstanz zu richten. Was schliesslich den Entschädigungsanspruch betrifft ("Staatshaftung/Genugtuung/Schadenersatz/Opferhilfe"), so liegt dieser ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.4. Die Beschwerde enthält, soweit sie sich nicht ausserhalb des Streitgegenstandes bewegt, offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher