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2D_19/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Remission of Cantonal Administrative Fees Dismissed

Geschäftsnummer 2D_19/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against a decision made by the administrative tribunal of a Swiss canton regarding the denial of a request for waiver of court costs associated with a previous legal proceeding. The individual contested the tribunal's dismissal of their appeal against a prior decision, which had declared their request for free legal assistance as moot and imposed the court costs on them. The individual sought to contest issues related to the equitable application of legal aid across cantons and claimed that their right to free legal aid was arbitrarily denied. However, the court found the appeal unallowable based on existing legal provisions, determining that no legal grounds were established for the claims made. The court ultimately decided not to entertain the appeal or the request for free legal assistance, citing a lack of justifiable legal interest.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Remission of Cantonal Administrative Fees Dismissed: The individual contested the tribunal's dismissal of their appeal against a prior decision, which had declared their request for free legal assistance as moot and imposed the court costs on them. The individual sought to contest issues related to the equitable application of legal aid across cantons and claimed that their right to free legal aid was arbitrarily denied. However, the court found the appeal unallowable based on existing legal provisions, determining that no legal grounds were established for the claims made. The court ultimately decided not to entertain the appeal or the request for free legal assistance, citing a lack of justifiable legal interest.

Schlagwörter

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Kostenerlass Verwaltungsgebühren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gründe des öffentlichen Interesses Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. m BGG
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben im Bereich kantonaler Kausalabgaben von vornherein unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG [SR 173.110]), sodass subsidiär die Verfassungsbeschwerde gemäss Art.
Art. 113 BGG
m BGG [SR 173.110]), sodass subsidiär die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG in Betracht fällt,
Art. 115 lit. b BGG
dass zur Verfassungsbeschwerde aber lediglich berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide not to enter a decision on the appeal because it lacked sufficient reasoning.
Art. 64 Abs. 3 Satz
dass sich die Rechtsbegehren unter diesen Umständen von vornherein als aussichtslos darstellen mussten, weshalb auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung nicht einzutreten ist ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, in Abweichung vom Unterliegerprinzip für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 68 Abs. 3 BGG
Used to rule that the Canton of Zurich is not entitled to party compensation.
Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG
Used to decide not to enter a decision on the request for legal aid because the claims appeared hopeless from the outset.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a decision on the appeal because it lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Used to decide not to enter a decision on the request for legal aid because the claims appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy any court costs for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the Canton of Zurich is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_19/2017

Urteil vom 4. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 7. März 2017.

Nach Einsicht

in das Urteil KE.2017.00001 vom 7. März 2017 der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, worin diese den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2016 abweist, das Gesuch von A.________ um E rteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit abschreibt und die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse nimmt,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. April 2017, mit welcher diese sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um grundsätzliche Prüfung der in den Kantonen geübten Rechtsgleichheit in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung, dass sie die Beschwerdeschrift, die zum Urteil VB.2015.00597 vom 21. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich führte, nicht eigenhändig erstellt habe und um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde auf den Erlass einer Verwaltungsgebühr (Gerichtskosten gemäss Urteil VB.2015.00597 vom 21. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich) und damit einer Kausalabgabe abzielt,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben im Bereich kantonaler Kausalabgaben von vornherein unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG [SR 173.110]), sodass subsidiär die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG in Betracht fällt,

dass zur Verfassungsbeschwerde aber lediglich berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ),

dass der Antrag auf Prüfung der in den Kantonen geübten Rechtsgleichheit in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege nichts zu tun hat mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, der sich nur auf den Erlass der Gerichtskosten bezieht,

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Recht enthalte einen Rechtsanspruch auf Erlass der rechtskräftig festgesetzten Gerichtskosten, weshalb sie kein rechtlich geschütztes Sachinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG anzurufen vermag (Urteil 2D_24/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.3.2) und die Beschwerde auch sonst keine hinreichende Verfassungsrüge enthält,

dass die Beschwerdeführerin dem Sinne nach vorträgt, es sei ihr im kantonalen Verfahren, das mit dem Urteil VB.2015.00597 vom 21. Januar 2016 endete, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in willkürlicher Weise vorenthalten worden,

dass dies aber mit einer Beschwerde gegen jenes Urteil hätte beanstandet werden müssen und jetzt nicht mehr thematisiert werden kann,

dass die Beschwerde, offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sich die Rechtsbegehren unter diesen Umständen von vornherein als aussichtslos darstellen mussten, weshalb auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung nicht einzutreten ist ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, in Abweichung vom Unterliegerprinzip für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird derBeschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher