Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_18/2013 KI-generiert

Taxpayer's Appeal for Tax Remission and Legal Aid Dismissed Due to Futility

Geschäftsnummer 2D_18/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer whose requests for a tax relief concerning canton and municipal taxes as well as direct federal tax for the year 2011 were rejected by the cantonal tax authority. The taxpayer appealed the decision to the cantonal administrative court, which also denied their request for free legal assistance, stating that the chances of success for the appeal were low due to the taxpayer's significant debt and lack of any manifestation of leniency from other creditors. Subsequently, the taxpayer lodged a complaint against the administrative court’s decision, but this complaint lacked sufficient grounds for consideration by the Federal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 108 BGG; Taxpayer's Appeal for Tax Remission and Legal Aid Dismissed Due to Futility: The taxpayer appealed the decision to the cantonal administrative court, which also denied their request for free legal assistance, stating that the chances of success for the appeal were low due to the taxpayer's significant debt and lack of any manifestation of leniency from other creditors. Subsequently, the taxpayer lodged a complaint against the administrative court’s decision, but this complaint lacked sufficient grounds for consideration by the Federal Court.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2011 Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen unentgeltliche Rechtspflege direkte Steuer administrative Entlassung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2D_19/2013
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Cited as the specific ground for concluding that the appeal lacked sufficient reasoning, leading to non-entry into the merits.

Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_18/2013

2D_19/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, Unterstrasse 28, Postfach, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2011; Erlassgesuch (unentgeltliche Rechtspflege),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident, vom 10. April 2013.

Erwägungen:

1. Das Kantonale Steueramt St. Gallen wies die Erlassgesuche von X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 ab. Dagegen beschwerte sich der Pflichtige bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Nachdem er für das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert worden war, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Präsident der Abteilung I, 2. Kammer, der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 11. März 2013 mit der Begründung abwies, dass Rekurs und Beschwerde erfolglos seien, weil der Pflichtige überschuldet sei und keine Anhaltspunkte für einen Forderungsverzicht der anderen Gläubiger bestünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. April 2013 ab. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 erhebt X.________ Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid sowie "Anklage gegen lic. iur. Beda Eugster" (Präsident des Verwaltungsgerichts).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Die Eingabe vom 10. Mai 2013 kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden ( Art. 83 lit. m BGG ). Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (und dem kantonalen Verfahrensrecht) hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor seiner Vorinstanz, indem es die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (z.B. Forderungsverzicht durch andere Gläubiger) nennt und erklärt, dass der Beschwerdeführer deren Erfüllung nicht dargetan habe. Mit seinen appellatorischen Ausführungen - ein verfassungsmässiges Recht wird nicht genannt - vermag er nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz damit ihm zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet habe. Nicht zuständig ist das Bundesgericht für eine "Anklage" gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten; worauf sich eine solche stützen liesse, bleibt ohnehin unerfindlich.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller