Syrian Asylum Seeker Restricted to Canton Following Non-Compliance with Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn Iraqi national, who illegally entered Switzerland on November 10, 2015, and applied for asylum, had his application rejected by the State Secretariat for Migration (SEM) on August 28, 2018. He was instructed to leave Switzerland by October 23, 2018, with the canton of Glarus responsible for enforcing his deportation. An exit interview was conducted on December 17, 2018, and further assistance from SEM was requested due to challenges in carrying out the deportation. By February 2023, the individual was reported by his sister to be residing in Biel and expressed a desire to travel to Glarus only once a week for emergency aid disbursement. Consequently, on February 17, 2023, the Migration Department of the canton of Glarus restricted him from leaving the canton, except for necessary trips permitted through prior written approval. This geographical restriction was initially set for one year. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the President of the Administrative Court of the canton of Glarus on June 21, 2023. The individual then submitted a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the decision on restrictive grounds concerning personal movement and support networks.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG; Syrian Asylum Seeker Restricted to Canton Following Non-Compliance with Removal Order: He was instructed to leave Switzerland by October 23, 2018, with the canton of Glarus responsible for enforcing his deportation. An exit interview was conducted on December 17, 2018, and further assistance from SEM was requested due to challenges in carrying out the deportation. By February 2023, the individual was reported by his sister to be residing in Biel and expressed a desire to travel to Glarus only once a week for emergency aid disbursement. Consequently, on February 17, 2023, the Migration Department of the canton of Glarus restricted him from leaving the canton, except for necessary trips permitted through prior written approval. This geographical restriction was initially set for one year. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the President of the Administrative Court of the canton of Glarus on June 21, 2023. The individual then submitted a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the decision on restrictive grounds concerning personal movement and support networks.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
Used to waive the collection of court costs for reasons of equity.
Used to state that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_16/2023
Urteil vom 4. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Migration des Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Eingrenzung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 21. Juni 2023 (VG.2023.00051).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1992), irakischer Staatsangehöriger, reiste am 10. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM am 28. August 2018 abgewiesen. A.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 23. Oktober 2018 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Glarus beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die Abteilung Migration des Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung Migration) mit A.________ am 17. Dezember 2018 ein Ausreisegespräch durchgeführt hatte, ersuchte sie das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung. Letzteres teilte am 7. Oktober 2019 mit, dass eine irakische Delegation A.________ als irakischen Staatsangehörigen anerkannt habe.
Am 2. Februar 2023 teilte die Schwester von A.________ der Abteilung Migration mit, dass dieser sich bei ihr in Biel aufhalte und nur noch einmal pro Woche nach Glarus an die Nothilfeauszahlung kommen wolle.
1.2. Am 17. Februar 2023 verfügte die Abteilung Migration, dass A.________ das Gebiet des Kantons Glarus nicht mehr verlassen dürfe, wobei Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des erwähnten Gebiets vorgängig bei der Abteilung Migration schriftlich einzuholen seien. Die Eingrenzung wurde vorläufig auf ein Jahr ab Eröffnung der Verfügung befristet.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab, soweit er darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 26. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2023. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er sein Gesuch ausdrücklich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beschränkt.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.
3. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1).
Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. BGE 144 II 16 , nicht publ. E. 1; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht ( BGE 137 IV 269 E. 1.6). Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
4.
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die zuständige kantonale Behörde eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) anordnen kann. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers hat sie festgehalten, eine Eingrenzung sei zulässig, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege und die Nichteinhaltung der angesetzten Ausreisefrist offenkundig sei. Zudem sei eine freiwillige Ausreise objektiv möglich. Sodann hat sie die Verhältnismässigkeit der Massnahme geprüft und bejaht.
4.3. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass er über ein grösseres Beziehungsnetz ausserhalb des Kantons Glarus verfüge und darauf angewiesen sei, sich in andere Kantone zu begeben, um sich moralische, medizinische und juristische Unterstützung zu holen. Zudem sei er in der Schweiz nie straffällig geworden.
Mit diesen Behauptungen gelingt es ihm indessen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die angeordnete Eingrenzung als zulässig und verhältnismässig erachtet hat. Soweit er darüber hinaus geltend macht, die Eingrenzug stelle einen schweren Eingriff in seine Bewegungsfreiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) dar und sei willkürlich ( Art. 9 BV ), genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BV ; vgl. E. 4.1 hiervor) nicht.
5.
5.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov