Taxpayer Fails to Justify Constitutional Complaint Against Tax Remission Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual requested a tax grant from the tax administration of a Swiss canton for outstanding cantonal and municipal taxes amounting to approximately 1,948.25 Swiss francs for the year 2006. The request was denied by the tax administration on December 10, 2007. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Court on January 4 and 15, 2008, challenging the denial, but the court found the complaint manifestly inadmissible due to the lack of legal arguments and the absence of demonstration regarding any constitutional violations. As a result, the court did not consider the complaint further and imposed costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer Fails to Justify Constitutional Complaint Against Tax Remission Refusal: The request was denied by the tax administration on December 10, 2007. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Court on January 4 and 15, 2008, challenging the denial, but the court found the complaint manifestly inadmissible due to the lack of legal arguments and the absence of demonstration regarding any constitutional violations. As a result, the court did not consider the complaint further and imposed costs on the complainant.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is inadmissible and will not be proceeded with under the simplified procedure.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Basis for not awarding compensation to the parties.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_15/2008/ble
Urteil vom 2. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Marktplatz 6, 3250 Lyss.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern
vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1. X.________, welche für das Jahr 2006 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 1'948.25 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 10. Dezember 2007).
2. Am 4. bzw. 15. Januar 2008 hat X.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränkt sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344).
4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli