Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_143/2007 KI-generiert

Taxpayer's Constitutional Complaint Against Tax Remission Denial Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 2D_143/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who owes municipal and federal taxes for the year 2006 and sought a tax waiver from the cantonal tax administration but was denied. Following this denial, the taxpayer submitted a subsidiary constitutional complaint to the federal court in December 2007. The court found the complaint inadmissible, noting that it did not meet the necessary legal requirements, as it failed to specify how the contested decision violated the law or constitutional rights. Consequently, the court did not accept the complaint, although it chose not to impose court costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer's Constitutional Complaint Against Tax Remission Denial Dismissed for Lack of Justification: Following this denial, the taxpayer submitted a subsidiary constitutional complaint to the federal court in December 2007. The court found the complaint inadmissible, noting that it did not meet the necessary legal requirements, as it failed to specify how the contested decision violated the law or constitutional rights. Consequently, the court did not accept the complaint, although it chose not to impose court costs in this instance.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen direkte Steuer Steuerjustizverfahren materielle Begründetheit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible and will not be processed under the simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the waiver of court fees, although the waiver itself is stated in order 2.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation, which is implicitly confirmed by the lack of an order for compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_143/2007/leb

Urteil vom 7. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2006 sowie

direkte Bundessteuer 2006,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen

die Erlassentscheide der Steuerverwaltung

des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________, welche für das Jahr 2006 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 6'240.95 Franken und direkte Bundessteuern in der Höhe von 203 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügungen vom 10. Dezember 2007).

2. Am 23. Dezember 2007 hat X.________ gegen die abschlägigen Erlassentscheide der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränkt sich in ihrer Eingabe auf einen blossen Hinweis auf die Verfügung der Sozialdienste der Stadt Bern, gemäss welcher ihr vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 monatlich Sozialhilfebeiträge in der Höhe von 1'802.80 Franken ausgerichtet werden. Zwar mag die Abweisung ihres Erlassgesuchs bei diesen Gegebenheiten erstaunen, die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Zudem kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig, wobei vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli