Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_14/2017 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Bar Exam Failure Grade Upheld

Geschäftsnummer 2D_14/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sat for the written portion of a legal exam in March 2016 and received an average score of 3.67. Consequently, the examination committee of the canton of Bern did not permit her to proceed to the oral examination. The individual contested this decision, requesting that the results of certain subjects be reconsidered to allow her to pass the written portion. However, her appeal was rejected by the Administrative Court of Bern in February 2017. She subsequently filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, which concluded that the complaint was evidently unfounded and upheld the earlier decision, citing proper legal grounds for the examination criteria and the handling of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 27 BV, Art. 95 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Constitutional Complaint Against Bar Exam Failure Grade Upheld: Consequently, the examination committee of the canton of Bern did not permit her to proceed to the oral examination. The individual contested this decision, requesting that the results of certain subjects be reconsidered to allow her to pass the written portion. However, her appeal was rejected by the Administrative Court of Bern in February 2017. She subsequently filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, which concluded that the complaint was evidently unfounded and upheld the earlier decision, citing proper legal grounds for the examination criteria and the handling of her appeal.

Schlagwörter

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Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung Anspruch auf rechtliches Gehör Prüfungsreglement verfassungsmässige Anforderung offensichtliche Unrichtigkeit Anwaltszulassung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

This provision was cited to justify the summary dismissal of the appeal due to being manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

This provision was cited in the dispositive framework concerning the non-award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_14/2017

Urteil vom 8. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2017.

Erwägungen:

1. A.________ legte im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ab und erzielte dabei einen Notendurchschnitt von 3.67. Auf Grund dieses Resultats wurde sie von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen (Notenblatt vom 17. Mai 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde (mit welcher A.________ beantragte, die Verfügung der kantonalen Anwaltsprüfungskommission vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben, die Prüfungen in den Fächern nationales und interna tionales Privatrecht einerseits sowie Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht andererseits seien je mit der Note 4 zu bewerten und es sei zu verfügen, dass sie den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung bestanden habe) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Februar 2017 ab. Die mit Eingabe vom 24. März 2017 von A.________ gegen das Urteil der kantonalen Vorinstanz vom 16. Februar 2017 bei Bundesgericht erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das angefochtene Urteil ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) abzuweisen ist.

2.

2.1. Gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238 ; 131 I 467 E. 3.1 S. 473, mit zahlreichen Hinweisen auf die ständige Praxis; Urteil 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.3). Ein Fachgremium wie die Anwaltsprüfungskommission verfügt zudem hinsichtlich der materiellen Bewertung über einen Beurteilungsspielraum, in den auch eine richterliche Vorinstanz nicht eingreift (Urteile 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 2.4).

2.2. Die Beschwerdeführerin war im zweiten Versuch der Anwaltsprüfung erfolglos und hat dadurch die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit ausgeschöpft (angefochtenes Urteil E. 2.2). Sie wirddurch den angefochtenen Entscheid, mit dem das definitive Nichtbestehen der Anwaltsprüfung bestätigt worden ist, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, in ihrer verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) eingeschränkt, kann sie doch den Anwaltsberuf nicht ausüben. Diese Einschränkung beruht jedoch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, weshalb darin keine Grundrechtsverletzung, sondern eine rechtmässige Einschränkung eines verfassungsmässig garantierten Rechts zu erblicken ist (Art. 36 in Verbindung mit Art. 95 BV ; vgl. anstatt vieler BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 179). Auch in der geltend gemachten Verschärfung der Anforderungen an die Fähigkeiten von Kandidatinnen und Kandidaten liegt, entgegen der Beschwerdeschrift, keine unzulässige Marktregulierung durch den Kanton; die Erhöhung der aufgestellten Voraussetzungen erfolgte vielmehr, wie aus der zitierten Quelle hervorgeht, im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Rechtskenntnisse, und ist damit polizeirechtlich motiviert. Das angefochtene Urteil schränkt somit die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin rechtmässig ein, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) als unbegründet erweist und diesbezüglich weiterführend auf den angefochtenen Entscheid (E. 5) verwiesen wird.

2.3. Auch die Rüge, die richterliche Vorinstanz habe sich nur unzureichend mit ihren Vorbringen zur materiellen Prüfungsbewertung auseinandergesetzt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz konnte die eigentliche Prüfungsbewertung betreffend der kantonalen Anwaltsprüfungskommission zulässigerweise einen Beurteilungsspielraum einräumen und ihre Rechtskontrolle auf eigentliche Rechtsfehler, einschliesslich qualifizierte Fehler in der Ermessensausübung, beschränken (vgl. oben, 2.1). Darin, dass sich die richterliche Vorinstanz nicht ausdrücklich mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Falllösung (Eintreten, objektive Klagenhäufung, Abgrenzung Leistungs- von Gestaltungsbegehren, vorsorglicher Rechtsschutz, Zusatzpunkte, Bewertung von Folgefehlern, Öffentlichkeitsgesetz, Informationsansprüche, öffentliches Interesse) auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat auszuführen, die kantonale Anwaltsprüfungskommission sei auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen, habe ihr Korrekturschema erläutert und sich somit ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin befasst, liegt somit keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt, geht fehl. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und musste sich nach der Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall