Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_139/2007 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 2D_139/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves individuals who owed a sum in cantonal and municipal taxes for the year 2005 and sought a tax abatement from the tax administration of a canton. Their request was denied, leading them to file a subsidiary constitutional complaint against the tax authority's decision. However, the court found the complaint inadmissible, as the individuals failed to adequately articulate a claim of legal violation in their submission, focusing instead only on their financial difficulties, which the court could not consider in the context of constitutional rights. Consequently, the individuals were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: Their request was denied, leading them to file a subsidiary constitutional complaint against the tax authority's decision. However, the court found the complaint inadmissible, as the individuals failed to adequately articulate a claim of legal violation in their submission, focusing instead only on their financial difficulties, which the court could not consider in the context of constitutional rights. Consequently, the individuals were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechte des Steuerpflichtigen Normenkontrolle Verletzung von Verfahrensrechten Steuererlass verfassungsmässige Anforderung Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 BGG
Used to justify the decision not to enter upon the subsidiary constitutional appeal in simplified procedure due to inadmissibility.
Art. 108 Abs. 3 BGG
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning section concerning the requirement to specifically invoke and detail constitutional violations in a subsidiary constitutional appeal, relevant context for the inadmissibility ruling.
Art. 68 BGG
Cited as the basis for not awarding compensation to the parties (reflected in the instruction to award no compensation in order 2 implicitly through the statement 'Parteientschädigung ist keine auszurichten').
Art. 65 f. BGG
Cited in the reasoning section regarding the basis for imposing court costs while considering the appellants' economic situation, which is reflected in order 2.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section concerning the requirement to specifically invoke and detail constitutional violations in a subsidiary constitutional appeal, relevant context for the inadmissibility ruling.

Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the subsidiary constitutional appeal in simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 65 f. BGG

Cited in the reasoning section regarding the basis for imposing court costs while considering the appellants' economic situation, which is reflected in order 2.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for not awarding compensation to the parties (reflected in the instruction to award no compensation in order 2 implicitly through the statement 'Parteientschädigung ist keine auszurichten').

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_139/2007

Urteil von 26. Februar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007.

Erwägungen:

1. X.________ und Y.________, welche für das Jahr 2005 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 6'338.05 Franken schulden, ersuchten die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 9. November 2007).

2. Am 20. November 2007 haben X.________ und Y.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellen noch darlegen, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränken sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344).

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli