Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_134/2007 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Tax Remission Denial Lacking Proper Legal Justification

Geschäftsnummer 2D_134/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested a tax relief for cantonal and municipal taxes as well as federal taxes for the year 2005 from the tax administration of their canton. While the local municipality waived its tax claim, the cantonal tax authority upheld its claims, leading to the partial rejection of the relief request. The individual subsequently filed a subsidiary constitutional complaint against this decision, arguing personal financial difficulties. However, the court found the complaint inadmissible due to the lack of specific legal grounds and failure to reference constitutional rights in the submission.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer Appeal Regarding Tax Remission Denial Lacking Proper Legal Justification: While the local municipality waived its tax claim, the cantonal tax authority upheld its claims, leading to the partial rejection of the relief request. The individual subsequently filed a subsidiary constitutional complaint against this decision, arguing personal financial difficulties. However, the court found the complaint inadmissible due to the lack of specific legal grounds and failure to reference constitutional rights in the submission.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Steuerjustizverfahren verspätete Steuererklärung verfassungsmässige Anforderung Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 65 f. BGG

The Tribunal decided to waive court fees based on these provisions.

Art. 68 BGG

The Tribunal decided that no party compensation ('Parteientschädigung') was to be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_134/2007/ble

Urteil vom 1. April 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2005 (Steuererlass),

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern

vom 9. November 2007.

Erwägungen:

1. X.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2005. Während die Gemeinde auf den ihr zustehenden Steuerbetrag in der Höhe von 900.70 Franken verzichtete, hielt die kantonale Steuerverwaltung namens der Eidgenossenschaft (67 Franken) und des Kantons (1'870.75 Franken) an den Steuerforderungen fest und wies das Erlassgesuch insoweit ab (Verfügungen vom 9. November 2007).

2. Am 27. November 2007 hat X.________ gegen diese Entscheide, soweit ihr Erlassgesuch abgewiesen wurde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die teilweise Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie weist in ihrer Eingabe bloss in allgemeiner Weise auf ihre schwierige persönliche Situation als alleinerziehende Mutter und ihre Ausbildungsbemühungen hin; weiter macht sie geltend, die (zugegebenermassen) bescheidenen Ersparnisse von 4'200 Franken, auf welche sich die Steuerverwaltung für ihren abschlägigen Entscheid berufen hat, seien als finanzielle Sicherheit für ihre Tochter bestimmt. Zwar mag es bei diesen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin offenbar Sozialhilfe bezieht, erstaunen, dass ihr Erlassgesuch (überwiegend) abgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Ferner kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig, wobei vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli