Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_133/2008 KI-generiert

Taxpayer vs. Municipality: Default Interest Remission Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2D_133/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for the cancellation of late fees on municipal and cantonal taxes for the year 2004, which was submitted by an individual. The local council rejected the request due to incomplete documentation despite several reminders, leading to an appeal that was also dismissed by the tax appeal court of the canton. Subsequently, the individual approached the Federal Tribunal, seeking to contest the negative decision; however, the court found the appeal inadmissible because it did not establish a violation of constitutional rights, which was a necessary criterion for the legal grounds of the challenge. The court ultimately determined that there were no valid grounds for proceeding with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. m BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 130 Abs. 3 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayer vs. Municipality: Default Interest Remission Appeal Dismissed: The local council rejected the request due to incomplete documentation despite several reminders, leading to an appeal that was also dismissed by the tax appeal court of the canton. Subsequently, the individual approached the Federal Tribunal, seeking to contest the negative decision; however, the court found the appeal inadmissible because it did not establish a violation of constitutional rights, which was a necessary criterion for the legal grounds of the challenge. The court ultimately determined that there were no valid grounds for proceeding with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuererlass Gemeindesteuern Abzug für Schuldzinsen Ausgeschlossene Rechtsgebiete Abgabefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not processed according to the simplified procedure mandated by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision, as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_133/2008

Urteil vom 1. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Spreitenbach, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach,

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand

Erlass der Verzugszinsen der Kantons- und Gemeindesteuern 2004,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2008.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Spreitenbach trat mit Entscheid vom 23. Juni 2008 auf ein Gesuch von X.________ um Erlass der Verzugszinsen auf der Jahressteuer 2004 im Betrag von Fr. 1'020.20 nicht ein, weil die zur Beurteilung des Erlassgesuchs erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Mahnung nicht eingereicht worden seien. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. November 2008 nicht ein.

Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 25. November (Postaufgabe 27. November) 2008 erklärt X.________, gegen den negativen Rekursentscheid Einsprache erheben zu wollen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Ausgangspunkt der Beschwerde bildet ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ). Zur Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Urteils des Steuerrekursgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und § 231 Abs. 4 des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 bzw. Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG ) steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, und seinen Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, welches verfassungsmässige Recht er anrufen wollte. Damit aber erweist sich seine Beschwerde mangels zulässiger Rüge als offensichtlich unzulässig. Ergänzend kann festgehalten werden, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz über die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit, im Erlassverfahren Unterlagen über die aktuellen Verhältnisse vorzulegen, auf verfassungswidriger Anwendung des kantonalen Rechts beruhen könnten.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Spreitenbach sowie dem Steueramt und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller