Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_13/2020 KI-generiert

Serbian National's Residence Permit Renewal Denial Upheld

Geschäftsnummer 2D_13/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Serbian national, who originally entered Switzerland in 1994 through family reunification and received a residence permit, had her request for the renewal of this permit denied. The woman divorced twice, first in 1998 and later in 2008, with her permit continually renewed for work or job search purposes post-divorce. In 2018, she applied to renew her permit again, but the Migration Office of Zurich rejected her application in February 2019, declaring her permit expired and ordering her departure from Switzerland. Subsequent appeals to the Zurich Security Directorate and the Administrative Court were also dismissed. The woman filed a constitutional complaint insisting her residence permit had not expired, or alternatively to have the case reconsidered, but faced challenges due to her inability to substantiate claims under constitutional law rights and due to discrepancies regarding her residence and employment status.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Serbian National's Residence Permit Renewal Denial Upheld: The woman divorced twice, first in 1998 and later in 2008, with her permit continually renewed for work or job search purposes post-divorce. In 2018, she applied to renew her permit again, but the Migration Office of Zurich rejected her application in February 2019, declaring her permit expired and ordering her departure from Switzerland. Subsequent appeals to the Zurich Security Directorate and the Administrative Court were also dismissed. The woman filed a constitutional complaint insisting her residence permit had not expired, or alternatively to have the case reconsidered, but faced challenges due to her inability to substantiate claims under constitutional law rights and due to discrepancies regarding her residence and employment status.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Verfassungsbeschwerde im Ausland Verletzung von Bewilligungsauflagen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 13 Abs. 1 BV
Es kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen könnte ( Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Art. 8 Ziff. 1 EMRK ; BGE 144 I 266 ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Denn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die diesen Anspruch ausdrücklich geltend machen und begründen müsste ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), bringt vor, dass sie keinen Bewilligungsanspruch besitze und deshalb subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebe.
Art. 116 BGG
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was bedeutet, dass die Beschwerde einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat ( Art.
Art. 117 BGG
2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Art. 9 BV
Denn die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) kann für sich alleine nicht gerügt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung geltend gemacht wird ( BGE 133 I 185 ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einmal ansatzweise auseinander.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of admissible grounds and sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_13/2020

Urteil vom 11. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2020 (VB.2019.00644).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1965) ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen Ehemann, mit dem sie drei Söhne hat. Nach der Ehescheidung im Herbst 1998 heiratete sie 2001 einen Landsmann; diese Ehe wurde 2008 geschieden. Unabhängig von der zweiten Ehe wurde ihre Aufenthaltsbewilligung regelmässig zwecks Erwerbstätigkeit oder Stellensuche verlängert.

1.2. Am 26. März 2018 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 8. Februar 2019 ab und stellte fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Zudem wies es A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. August 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 ab.

1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Es kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen könnte ( Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ; BGE 144 I 266 ). Denn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die diesen Anspruch ausdrücklich geltend machen und begründen müsste ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), bringt vor, dass sie keinen Bewilligungsanspruch besitze und deshalb subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebe.

3.

3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was bedeutet, dass die Beschwerde einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3.2. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots rügt, weil die Vorinstanz trotz den teilweise nicht leserlichen Passeintragungen auf eine lange Auslandsabwesenheit geschlossen habe. Denn die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) kann für sich alleine nicht gerügt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung geltend gemacht wird ( BGE 133 I 185 ). Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz lediglich auf die Auslandsaufenthalte abgestützt hat. Sie hat zusätzlich erwogen, dass die Beschwerdeführerin während des streitigen Zeitraums in der Schweiz über keine eigene Wohnung verfügt habe, an der von ihr angegebenen Adresse nicht angemeldet gewesen sei und widersprüchliche Angaben gegenüber den Behörden verschiedener Kantone gemacht habe (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Weiter könne die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz belegen, während sich in den Akten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit in Serbien befinden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einmal ansatzweise auseinander.

3.3.

3.3.1. Was die Gehörsverletzung betrifft, so ist die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge trotz fehlendem Bewilligungsanspruch grundsätzlich berechtigt; nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (sog. STAR-Praxis, vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2D_21/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1).

3.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, die Vorinstanz habe offengelassen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbewilligung als erloschen betrachte, und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Zu dieser Rüge ist sie nach den vorherigen Ausführungen ebenfalls nicht befugt, weil sie im Ergebnis auf eine nicht zulässige Überprüfung des Sachentscheids abzielt. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz diese Frage offengelassen habe. Aus dem angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.6) ergibt sich ausdrücklich, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2015 und Juli 2017 nicht (mehr) in der Schweiz befunden habe.

3.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich weder zulässige Rügen noch eine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger