Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_13/2018 KI-generiert

Taxpayer's Appeal for Remission of Court Fees Denied

Geschäftsnummer 2D_13/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer in Zurich who disputed the assessment of her state and municipal taxes for the year 2015, initially calculated at CHF 722.60, while her own estimate was CHF 720.40. Following her appeal, the administrative court upheld the tax assessment and imposed court costs of CHF 560. The taxpayer then requested a waiver of these costs due to financial hardship, which was denied on the grounds that she did not apply for free legal aid during the initial proceedings and had not proven that her financial difficulties arose after the court's decision. The administration commission subsequently rejected her appeal for cost relief as well, leading her to file a supplementary constitutional complaint seeking to overturn the decision and obtain a waiver of the total costs of CHF 920. The Federal Tribunal later ruled on the admissibility of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Taxpayer's Appeal for Remission of Court Fees Denied: Following her appeal, the administrative court upheld the tax assessment and imposed court costs of CHF 560. The taxpayer then requested a waiver of these costs due to financial hardship, which was denied on the grounds that she did not apply for free legal aid during the initial proceedings and had not proven that her financial difficulties arose after the court's decision. The administration commission subsequently rejected her appeal for cost relief as well, leading her to file a supplementary constitutional complaint seeking to overturn the decision and obtain a waiver of the total costs of CHF 920. The Federal Tribunal later ruled on the admissibility of her complaint.

Schlagwörter

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Kostenerlass Steuererlass Steuerveranlagungsverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Verfahrenskosten Nachweis der Bedürftigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided to rule on the case in a simplified procedure based on this provision due to insufficient grounds in the appeal.

Art. 115 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the criterion for whether the appellant could be affected by the arbitrary application of cantonal law.

Art. 116 BGG

Cited to confirm that the subsidiary constitutional appeal can only challenge the violation of constitutional individual rights.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used by the President to decide not to impose costs on the appellant for the federal court proceedings, despite the loss.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the Canton of Zurich is not entitled to compensation since it succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_13/2018

Urteil vom 20. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 16. Januar 2018 (KE.2017.00004).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1947) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Das örtliche Steueramt veranlagte sie am 4. Juli 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015. Der Veranlagungsverfügung zufolge ergab sich ein Steuerbetrag von Fr. 722.60. Die Steuerpflichtige, die eigene Berechnungen angestellt hatte, gelangte ihrerseits zu einer Steuerschuld von Fr. 720.40, was sie zur Einsprache veranlasste. Mit Entscheid SB.2017.00027 vom 27. März 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die Veranlagungsverfügung kantonal letztinstanzlich und auferlegte es der Steuerpflichtigen Gerichtskosten von Fr. 560.--. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_354/2017 vom 14. November 2017 ab, ohne für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

1.2. Bereits am 16. April 2017 hatte die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Erlass der Kosten des kantonalen Verfahrens gestellt. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren bis zur Behandlung der Hauptsache durch das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch alsdann kostenfrei ab. Sie begründete dies damit, dass die Steuerpflichtige weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt noch später nachgewiesen habe, dass ihre Bedürftigkeit erst nach dem Entscheid eingetreten sei.

1.3. Die Steuerpflichtige gelangte an die verwaltungsgerichtliche Verwaltungskommission. Mit Entscheid KE.2017.00004 vom 16. Januar 2017 wies diese den Rekurs und das nunmehr gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Verwaltungskommission teilte die Auffassung der Generalsekretärin und wiederholte, dass die Steuerpflichtige im seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe. Eigenen Angaben zufolge erachte die Steuerpflichtige sich zudem "seit Jahren" als bedürftig, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, die ungünstigen Umstände seien erst nach dem Entscheid vom 27. März 2017 eingetreten. Mithin fehlten die Voraussetzungen für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten (§ 16 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Nichts daran ändere, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_354/2017 vom 14. November 2017 für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben habe. Die Kosten für das Verfahren der Verwaltungskommission seien auf Fr. 360.-- festzusetzen. Mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Hauptsache falle die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht.

1.4. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 12. Februar 2018 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, der Entscheid vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und sie sei von den Kosten der kantonalen Verfahren von insgesamt Fr. 920.-- zu befreien. Zudem ersucht sie um das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege.

1.5. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Infolge der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten entschieden werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.

2.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG [SR 173.110]). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Steuerpflichtige bringt nicht vor, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich sehe einen Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gerichtsgebühren vor. Ein solcher kann auch nicht aus eidgenössischem Verfahrensrecht hergeleitet werden (Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Demgemäss kann die Steuerpflichtige allein durch willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann sie mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).

2.3. Die Steuerpflichtige kritisiert den angefochtenen Entscheid zunächst dahingehend, dass sie durchaus schon während des Verfahrens tätig geworden sei und das Gesuch um Kostenerlass gestellt habe. Dies findet in den Akten freilich keine Stütze: Das Erlassgesuch datiert vom 16. April 2017 (vorne E. 1.2), wohingegen der kantonal letztinstanzliche Entscheid bereits am 27. März 2017 erging (vorne E. 1.1). Selbst wenn der Einwand als sinngemässe Gehörsrüge zu würdigen wäre, könnte ihm daher nicht gefolgt werden. Zum Vorwurf, die Verwaltungskommission sei befangen, fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht ( Art. 30 Abs. 1 BV ), was aber von Gesetzes wegen unerlässlich ist (vorne E. 2.1). Eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Vorbringen ist dem Bundesgericht mit Blick auf den fehlenden Rechtsanspruch in der Sache (vorne E. 2.2) verwehrt.

2.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, erneut von der Kostenauferlegung abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird dadurch gegenstandslos. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher