Foreign National Entry Ban Appeal Dismissed; Lawyer Penalized for Procedurally Improper Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Guinea Conakry who had his asylum application rejected, resulting in a travel ban imposed by the migration authorities. Following the rejection of his request to lift the ban, both he and his Swiss wife filed complaints with the relevant department, which were subsequently dismissed by the Federal Administrative Court. As a result, they pursued a subsidiary constitutional complaint to challenge this decision. However, the court ruled that such a complaint was not permissible against decisions made by federal authorities, and thus, the complaint could not proceed. Additionally, the legal costs incurred were assigned not to the petitioners but to their attorney, due to the unwarranted nature of the legal action taken.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Foreign National Entry Ban Appeal Dismissed; Lawyer Penalized for Procedurally Improper Appeal: Following the rejection of his request to lift the ban, both he and his Swiss wife filed complaints with the relevant department, which were subsequently dismissed by the Federal Administrative Court. As a result, they pursued a subsidiary constitutional complaint to challenge this decision. However, the court ruled that such a complaint was not permissible against decisions made by federal authorities, and thus, the complaint could not proceed. Additionally, the legal costs incurred were assigned not to the petitioners but to their attorney, due to the unwarranted nature of the legal action taken.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal must not be entertained in a simplified procedure due to obvious inadmissibility.
Cited as the general rule for imposing costs, although subsection 3 was ultimately applied via the cost allocation.
Used to impose the court costs directly on the representative who caused unnecessary proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_128/2007/leb
Urteil vom 6. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14,
Gegenstand
Einreisesperre in Bezug auf X.________,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 26. Oktober 2007.
Erwägungen:
1. Das Bundesamt für Migration verhängte am 6. September 2004 gegen den aus Guinea Conakry stammenden X.________, geboren 1971, dessen Asylgesuch abgewiesen und der weggewiesen worden war, eine Einreisesperre. Am 19. August 2005 teilte das Bundesamt mit, dass es keine Veranlassung sehe, die Einreisesperre aufzuheben; zugleich stellte es die bis dahin noch nicht formell eröffnete Einreisesperreverfügung dem Rechtsvertreter von X.________ zu. Sowohl X.________ wie auch seine schweizerische Ehefrau, die er am 23. Oktober 2004 in seinem Heimatland geheiratet hatte, erhoben am 21. bzw. 22. September 2005 je eine Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gegen die Einreisesperre bzw. gegen die Weigerung des Bundesamtes, diese wiedererwägungsweise aufzuheben. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wies dieses die Beschwerden ab, soweit auf sie einzutreten war.
Mit gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht gerichteter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2007 beantragen X.________ und seine Ehefrau Y.________, die Einreisesperre gegen X.________ sei aufzuheben.
2.
2.1 Wie der Vertreter der Beschwerdeführer weiss und anerkennt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend die Einreise, also auch betreffend Einreisesperre. Ein ordentliches Rechtsmittel steht damit nicht offen. Die Beschwerdeführer erheben aus diesem Grunde ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 113 beurteilt das Bundesgericht, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist, Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nicht mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden können Entscheide von Bundesbehörden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG , ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.2 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 6 OG , welcher Art. 66 Abs. 3 BGG entspricht, sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser bei Beachtung bloss elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte ( BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen).
Der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer hat das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Wissen darum ergriffen, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie früher die staatsrechtliche Beschwerde, als deren Ersatz sie gedacht ist) gegen Entscheide von Bundesbehörden nicht zulässig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den einschlägigen Verfahrensnormen; diese vor Ergreifung eines Rechtsmittels zu konsultieren, gehört zu den elementaren Sorgfaltspflichten eines ausgebildeten Juristen, der, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsvertretungen im Ausländerrecht übernimmt. Die Gerichtskosten sind unter diesen Umständen nicht den Beschwerdeführern, sondern unmittelbar ihrem Vertreter aufzuerlegen, der sie unnötigerweise verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden Rechtsanwalt A.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: