Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_127/2007 KI-generiert

Taxpayer v. Tax Administration (Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Tax Waiver Denial)

Geschäftsnummer 2D_127/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals sought a tax waiver from the tax administration of a Swiss canton for unpaid cantonal and communal taxes amounting to a specific sum for the year 2005. Their request was denied, prompting them to file a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal did not accept the case for further consideration, as the complainants failed to articulate any legal violation or submit a formal request that met the necessary procedural requirements. They expressed a desire to postpone the tax payment until a planned house sale, but were advised to address that request to the tax administration rather than the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Taxpayer v. Tax Administration (Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Tax Waiver Denial): Their request was denied, prompting them to file a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal did not accept the case for further consideration, as the complainants failed to articulate any legal violation or submit a formal request that met the necessary procedural requirements. They expressed a desire to postpone the tax payment until a planned house sale, but were advised to address that request to the tax administration rather than the Tribunal.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Rechtsverzicht Steuerabzug Forderungseingabe Restschuldbefreiung Steuerrückerstattung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to entertain the appeal in the simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

The court decided not to levy court fees, citing the relevant articles on costs.

Art. 68 BGG

The court decided not to award party compensation, citing the relevant article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_127/2007/leb

Urteil vom 10. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007.

Erwägungen:

1. A.________ und B.X.________, welche für das Jahr 2005 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 2'867.65 Franken schulden, ersuchten die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 9. November 2007).

2. Am 29. November 2007 sind A.________ und B.X.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht gelangt. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer weder einen Antrag stellen noch darlegen, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie geben lediglich ihrem Wunsch Ausdruck, dass die Steuerschuld bis zum im kommenden Frühjahr geplanten Hausverkauf aufgeschoben werde. Sie verkennen offenbar, dass sie sich mit diesem (neuen) Anliegen zunächst an die Steuerverwaltung wenden müssen. Beim Bundesgericht handelt es sich um eine reine Rechtsprechungsinstanz, welche bloss gefällte Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen, nicht aber neue, vom bisherigen Streitgegenstand losgelöste Anordnungen treffen kann. Zudem vermag das Bundesgericht im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen (vgl. Art. 116 BGG ), was zudem eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraussetzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BBl 2001 4344).

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig, wobei angesichts von deren schwierigen finanziellen Verhältnissen (Empfänger von Ergänzungsleistungen) und mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli