Swiss Spouse Death and Residence Permit Extension Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national who married a Swiss citizen in 2005 after previously seeking asylum. Following the tragic death of her husband in June 2005, she applied for an extension of her residency permit, which had been valid until May 2006. Her request for an extension was denied, and the appeal to the local security department remained unsuccessful. Subsequently, the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt affirmed the denial, prompting the Turkish national to file a complaint to the Federal Court asking for the extension of her residency permit. However, the court ruled that her complaint was inadmissible, citing the lack of a legal basis for her residency after her husband's death.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 5 Abs. 1 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 6 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 1 Satz; Swiss Spouse Death and Residence Permit Extension Inadmissibility: Following the tragic death of her husband in June 2005, she applied for an extension of her residency permit, which had been valid until May 2006. Her request for an extension was denied, and the appeal to the local security department remained unsuccessful. Subsequently, the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt affirmed the denial, prompting the Turkish national to file a complaint to the Federal Court asking for the extension of her residency permit. However, the court ruled that her complaint was inadmissible, citing the lack of a legal basis for her residency after her husband's death.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because it was deemed obviously inadmissible under simplified procedure.
This provision was applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
This provision was cited as the basis for the inadmissibility of the appeal in matters concerning residence permits where no right is established by federal or international law.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_122/2007/leb
Urteil vom 23. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Beschwerdegegner,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 21. Juni 2007.
Erwägungen:
1. Die türkische Staatsangehörige X.________, geboren am 16. Januar 1979, heiratete am 9. Mai 2005 einen Schweizer Bürger, nachdem sie zuvor erfolglos um Asyl ersucht hatte und ihr eine Ausreisefrist auf den 10. Juni 2005 angesetzt worden war. Gestützt auf die Heirat erhielt sie eine bis zum 26. Mai 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten im Kanton Basel-Stadt. Am 19. Juni 2005 brachte sich der Ehemann von X.________ um. Am 27. April 2006 wurde ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos. Mit Urteil vom 21. Juni 2007 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das ihr am 22. Oktober 2007 zugestellte Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet ( Art. 5 Abs. 1 ANAG ). Nach Ablauf der Bewilligungsfrist ist jeweilen neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung erfüllt sind. Auf die Beibehaltung einer einmal erteilten Bewilligung besteht damit nicht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wie die Beschwerdeführerin meint. Was Art. 7 ANAG betrifft, wird ein Anspruch auf Bewilligungserneuerung, der vom Fortbestand der Ehe unabhängig ist, (frühestens) nach fünfjähriger Ehedauer erworben (Anspruch auf unbefristete [s. Art. 6 Abs. 1 ANAG ] Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG ). Der Tod des schweizerischen Ehegatten einer Ausländerin führt, wenn die Ehe nicht fünf Jahre gedauert hat, mithin zum Erlöschen des gesetzlichen Bewilligungsanspruchs ( BGE 120 Ib 16 ).
Da die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes aus Art. 7 ANAG keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten und sich auch auf keine andere anspruchsbegründende Norm berufen kann (s. betreffend die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer BGE 131 II 281 E. 2.2 S. 284), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden, da nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 bzw. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ) und die Beschwerdeführerin ohnehin nicht legitimiert wäre, das Urteil des Appellationsgerichts in der Sache selbst anzufechten (vgl. Art. 115 lit. b BGG bzw. BGE 133 I 185 ).
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: