Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_12/2014 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Excessive Reliance on Social Welfare

Geschäftsnummer 2D_12/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who immigrated to Switzerland from Montenegro in 1999 with her son and was granted a residence permit based on her marriage. After her divorce in 2001, her residence permit was renewed to stay with her minor son. She received social assistance from 2001 until 2012, totaling over 237,000 Swiss francs, which resulted in a warning from immigration authorities. In 2012, her request to extend her residence permit was denied, leading her to appeal against this decision. The authorities concluded that her extensive reliance on social assistance raised concerns about future public welfare burdens, and her application for an extension was rejected due to the risk of becoming dependent on social aid again, amid arguments about her lack of integration and inability to support herself.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 50 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Foreign National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Excessive Reliance on Social Welfare: After her divorce in 2001, her residence permit was renewed to stay with her minor son. She received social assistance from 2001 until 2012, totaling over 237,000 Swiss francs, which resulted in a warning from immigration authorities. In 2012, her request to extend her residence permit was denied, leading her to appeal against this decision. The authorities concluded that her extensive reliance on social assistance raised concerns about future public welfare burdens, and her application for an extension was rejected due to the risk of becoming dependent on social aid again, amid arguments about her lack of integration and inability to support herself.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz Sozialamt missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Soziale Eingliederung Finanzdienstleistungsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ).
Art. 50 AuG
Ein gesetzlicher Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung besteht offensichtlich nicht, insbesondere auch nicht nach Art. 50 AuG, da das eheliche Zusammenleben mit dem Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert hat und auch keine wichtigen Gründe nach Art.
Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK , was - sofern in vertretbarer Weise geltend gemacht - zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen würde ( BGE 139 I 330 E.
Art. 17 UNO-Pakt
8 EMRK , Art. 17 UNO-Pakt II ) beruft, deren Verletzung in gleicher Weise im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann ( Art.
Art. 116 BGG
a und Art. 116 BGG ), und da die Begründungs- bzw.
Art. 117 BGG
2 und Art. 117 BGG ), kann offen bleiben, welches das zutreffende Rechtsmittel ist.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzutun ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

100 2022 184 (2023-12-13) · be
Non-Renewal of Residence Permit and Expulsion of Iraqi National Due to Social Assistance Dependency
«…im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 521 mit Hin- weis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). 3.7.2 Die SID hat überzeugend erwogen, der gesunde und…»
2C_235/2023 (2023-09-27)
Swiss Federal Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit Due to Excessive Social Assistance Reliance
«…erhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Urteile 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 7.3; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 und 3.7.1). Letzteres kann auch der Fall sein, wenn die betroffene Person einer Erwerbstäti…»
100 2020 295 (2023-07-11) · be
Kenyan National Expulsion Upheld Over Long-Term Social Welfare Dependency
«…ich und nachhaltig verbessert (Michael Spring, a.a.O., Rz. 521 mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2; vgl. auch VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [noch nicht rec…»
WBE.2022.144 (2023-04-25) · ag
Applicant's Current Stability Overrides Past Integration Deficits for Residence Permit
«…n Ausländers nachhaltig gesichert erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014, Erw. 3.7.1; 2C_345/2011 vom 3. Ok- tober 2011, Erw. 2.2; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf…»
100 2021 75 (2023-04-25) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Long-Term Resident Due to Excessive Reliance on Social Welfare
«…derruf im schweizerischen Auslän- derrecht, Diss. 2022, N. 521 mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). Freiwillige Leistungen von erwachsenen Kindern sind bei der…»
WBE.2021.350 (2023-03-13) · ag
Settlement Permit Revocation Overturned Due to Long Residency and Family Ties, Despite Social Welfare Reliance
«…n Ausländers nachhaltig gesichert erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014, Erw. 3.7.1; 2C_345/2011 vom 3. Ok- tober 2011, Erw. 2.2; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf…»
601 2018 299 (2019-11-14) · fr
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«…à l'aide sociale. Pour le déterminer, il faut tenir compte de l'évolution probable de la situation financière (arrêt TF 2D_12/2014 du 31 octobre 2014 consid. 3.4); que, dans le cas particulier, il est incontestable que la recourante dépend effectivem…»
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«…à l’aide sociale. Pour le déterminer, il faut tenir compte de l’évolution probable de la situation financière (arrêt TF 2D_12/2014 du 31 octobre 2014 consid. 3.4). Pour apprécier si une personne se trouve dans une large mesure à la charge de l'aide s…»
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«…ich bereits ab etwa dem 3. Altersjahr des Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet wird (vgl. Urteile 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.7.3; 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Der…»
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«…damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.4). 5.2 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine halbe IV-…»
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Residence Permit Renewal Denial Due to Social Welfare Dependency and Legal Aid Ruling
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_12/2014

Urteil vom 31. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

vom 20. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 9. Mai 1956) reiste im Jahre 1999 zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn B.________ aus Montenegro in die Schweiz ein zu ihrem hier niedergelassenen Ehemann, mit dem sie bereits seit 1978 verheiratet war. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, während der Sohn B.________ in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Die Ehe wurde am 27. August 2001 geschieden, wobei B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde zum Verbleib beim niedergelassenen minderjährigen Kind verlängert, zuletzt bis zum 18. Mai 2012.

A.b. Seit dem 7. Dezember 2001 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt, bis Juli 2012 mit insgesamt Fr. 237'515.80. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 wurde sie deshalb ausländerrechtlich verwarnt.

A.c. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.

B. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013).

C. A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. Februar 2014 "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts, mithin die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Vorinstanz anzuhalten, über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden.

Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ). Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern die Voraussetzungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat "Beschwerde" eingereicht; sie geht davon aus, dass es sich um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde handelt, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 unzulässig sei. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie betreffend die Wegweisung. Ein gesetzlicher Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung besteht offensichtlich nicht, insbesondere auch nicht nach Art. 50 AuG, da das eheliche Zusammenleben mit dem Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert hat und auch keine wichtigen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK , was - sofern in vertretbarer Weise geltend gemacht - zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen würde ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3. S. 500 f.). Da sie sich aber in der Sache einzig auf verfassungsmässige Rechte ( Art. 12 und 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 17 UNO-Pakt II ) beruft, deren Verletzung in gleicher Weise im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann ( Art. 95 lit. a und Art. 116 BGG ), und da die Begründungs- bzw. Rügeanforderungen diesbezüglich in beiden Rechtsmitteln dieselben sind ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ), kann offen bleiben, welches das zutreffende Rechtsmittel ist.

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 bzw. 116 BGG (Art. 105 bzw. 118 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 ; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144 ; 138 I 171 E 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 1.6.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzutun ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226).

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Privatsphäre ( Art. 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 17 Uno-Pakt II ).

3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zusammenlebens mit ihrer Familie (zwei volljährige Söhne, Ehefrau des älteren Sohnes sowie Enkelkind) und namentlich aufgrund ihrer emotional besonders engen Verbindung zu ihrem jüngeren Sohn B.________ auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne. Doch sei der Eingriff in das Privatleben gestützt auf Art. 62 lit. e AuG aufgrund der dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gerechtfertigt.

3.2. Ob sich die Beschwerdeführerin wirklich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens berufen kann, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, sofern sich zeigt, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Anspruchs erfüllt sind.

3.3. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen (bzw. verweigern), wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund kann auch Einschränkungen eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsrechts rechtfertigen (Urteil des EGMR

Hasanbasic g. Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; BGE 139 I 330 E. 4.2 S. 341 f.; Urteile 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3; 2C_508/2009 vom 20. Mai 2010 E. 4.2).

3.4. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Ob eine solche vorliegt, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt werden. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit fällt in Betracht, wenn eine Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird ( BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.5. Die Vorinstanz hat festgestellt und erwogen, die Beschwerdeführerin habe von Dezember 2001 bis April 2009 Fr. 170'421.-- an Sozialhilfe bezogen, was am 29. Juli 2009 zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung geführt habe. Trotzdem hätten sich ihre Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 auf insgesamt Fr. 236'515.80 erhöht. Die behauptete, seit kurzem ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit sei unbelegt und unglaubhaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin ab November 2012 keine Sozialhilfe mehr bezogen, da sie jetzt bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wohne, welche für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Dieser Verzicht sei aber während des hängigen Rekursverfahrens und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Dreizimmerwohnung, in der die Beschwerdeführerin mit Söhnen, Schwiegertochter und Enkel lebe, überbelegt sei und in Zukunft eine teurere Wohnung notwendig werde. Sohn und Schwiegertochter würden gemeinsam Fr. 5'900.-- pro Monat verdienen und seien längerfristig nicht in der Lage, für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die von ihnen unterzeichnete Zahlungsverpflichtung entfalte nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Zudem wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, doch habe sie sich nicht ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht. Es bestehe damit die ernsthafte Gefahr, dass sie in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein werde. Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den grössten Teil ihres Lebens in Montenegro verbracht, wo auch zwei Brüder und eine Schwester lebten; sie reise einmal jährlich nach Montenegro und sei mit den Gebräuchen der Heimat nach wie vor vertraut. Demgegenüber sei sie in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert und kenne ausser ihren nächsten Verwandten niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro sei ihr daher zumutbar.

3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gefahr, dass sie erneut materielle Hilfe werde beziehen müssen, bestehe nicht. Dies ist - anders als etwa das Fehlen einer bisherigen Erwerbstätigkeit oder das Fehlen eines ernsthaften Bemühens um eine solche - eine frei überprüfbare Rechtsfrage; es ist aber aufgrund des durch die Vorinstanz - grundsätzlich verbindlich (vorne E. 2) - festgestellten Sachverhalts zu beantworten, ob der Tatbestand von Art. 62 lit. e Aug erfüllt ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Feststellungen (vorne E. 3.5) in Frage zu stellen: Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Erklärungen von Personen, welche sich bereit erklären, für jegliche inskünftig anfallenden finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zu bürgen, erfüllen offensichtlich die Formvorschriften einer Bürgschaft ( Art. 493 OR ) nicht und sind deshalb rechtlich nicht durchsetzbar. Das Vorbringen, sie habe sich durchaus um Arbeit bemüht, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. Insgesamt sind die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 bzw. 118 BGG, vorne E. 2).

3.7. Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage erweist sich der angefochtene Entscheid auch in rechtlicher Hinsicht als zutreffend:

3.7.1. Vorab vermag das Argument, die Beschwerdeführerin habe seit November 2012 den Tatbeweis erbracht, dass sie auf Sozialhilfe verzichtet habe, die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen, dies sei unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung erfolgt.

3.7.2. Sodann erfüllen die während rund 11 Jahren aufgelaufenen Sozialhilfekosten von fast 240'000 Franken sogar die Voraussetzungen eines dauerhaften und erheblichen Angewiesenseins auf Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 lit. c AuG (vgl. Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2) und umso mehr die weniger strengen (zit. Urteil 2C_1228/2012 E. 2.2) Voraussetzungen von Art. 62 lit. e AuG.

3.7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei unfreiwillig in die Situation gekommen, weil sie nach der Scheidung ein minderjähriges Kind habe betreuen müssen. Nur die Situation als alleinerziehende Mutter habe sie zum Bezug von Sozialhilfe gezwungen. Indessen war der jüngste Sohn bei der Scheidung bereits elf Jahre alt.

Im bereits genannten Urteil 2C_1228/2012 (E. 5.3 und 5.4) hat das Bundesgericht ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beigezogen und erwogen, auch einer alleinerziehenden Mutter könne etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Gleichzeitig hat das Bundesgericht ausgeführt, entscheidwesentlich im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG könne darüber hinaus auch sein, mit welchen Fremdbetreuungskosten der alleinerziehende Elternteil zu rechnen habe, wenn die Migrationsbehörden von ihm verlangten, sich zwecks Nichtwiderruf bzw. zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Massgebend ist jedenfalls die konkrete Situation (Erwerbs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten) des Alleinerziehenden, und für die Auslegung von Art. 62 lit. e AuG ist nicht die scheidungsrechtliche Praxis anzuwenden, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet ( BGE 138 III 97 E. 3.2 S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S. 6).

Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführerin angesichts des Alters ihres Kindes (11 Jahre) zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen. Sie hat sich aber nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nach längerer Zeit nicht ernsthaft um Aufnahme einer Arbeit bemüht, selbst dann nicht, als sie im Juli 2009 deswegen verwarnt wurde und der Sohn bereits volljährig war. Die Argumentation, sie habe nur wegen der Erziehungspflichten nicht gearbeitet, kann daher nicht überzeugen.

3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, wenn sie ausgewiesen werde, wäre sie nicht mehr in der Lage, die bezogene materielle Hilfe zurückzubezahlen, während diese Möglichkeit immer noch bestehe, wenn sie in der Schweiz bleibe. Nachdem aber die Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vorne E. 3.5 und 3.6), bestehen keine ernsthaften Aussichten, dass sie die aufgelaufenen Sozialhilfebeiträge jemals zurückbezahlen könnte, auch wenn sie in der Schweiz verbliebe.

3.7.5. Gegen die Zumutbarkeit der Rückreise nach Montenegro bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, ihre dort lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Das ist indessen auch nicht erforderlich: Als erwachsene und gesundheitlich gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkte Frau kann sie für sich selber sorgen, wie alle anderen gesunden Erwachsenen, die in Montenegro leben. Soweit die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen die Beschwerdeführerin hier finanziell unterstützen, ist dies zudem auch möglich, wenn sie in Montenegro lebt.

3.7.6. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand das Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihren erwachsenen Familienmitgliedern und ihrem Enkel, zumal die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit einer Einreisesperre gleichzusetzen ist und besuchsweise Kontakte nach wie vor möglich bleiben.

4. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 12 BV : Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Anspruch auf Nothilfe, und zwar selbst für Personen, die sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten ( BGE 135 I 119 E. 5.3 ; 131 I 166 E. 3.1). Umgekehrt lassen sich aber daraus, dass jemand Sozialhilfe bezogen hat, keine Rechtsansprüche auf Aufenthalt ableiten.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein