Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_12/2013 KI-generiert

Taxpayer's Appeal on Denial of Tax Remission Denied Due to Lack of Legal Entitlement and Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 2D_12/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicants requested a tax waiver for their 2011 state tax amounting to a specific sum, which was denied by the tax authority of a Swiss canton. Following this, their appeal was rejected by the cantonal tax court. Subsequently, the applicants filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the tax court's decision and obtain the desired tax relief. However, the tribunal found that the cantonal legislation did not grant a legal right to such a waiver, limiting the applicants' legal standing to challenge the tax authority's decision on constitutional grounds. Thus, they deemed the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 26 BV, Art. 108 BGG; Taxpayer's Appeal on Denial of Tax Remission Denied Due to Lack of Legal Entitlement and Insufficient Constitutional Substantiation: Following this, their appeal was rejected by the cantonal tax court. Subsequently, the applicants filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the tax court's decision and obtain the desired tax relief. However, the tribunal found that the cantonal legislation did not grant a legal right to such a waiver, limiting the applicants' legal standing to challenge the tax authority's decision on constitutional grounds. Thus, they deemed the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Staatssteuern 2011 Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Beschwerdelegitimation fehlende Anspruchsberechtigung Liegenschaftssteuer ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for imposing court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_12/2013

Urteil vom 5. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.a.________ und X.b.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuern 2011; Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Kantonalen Steuergerichts Solothurn

vom 26. November 2012.

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 31. August 2012 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn ein Gesuch von X.a.________ um Erlass der Staatssteuer 2011 im Betrag von Fr. 1'569.35 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. November 2012 ab. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. März 2013 beantragen X.a.________ und X.b.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und es sei ihnen für die Staatssteuer 2011 Steuererlass zu gewähren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ), steht zur Anfechtung des Urteils des Steuergerichts in der Tat - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Gesetzgebung des Kantons Solothurn räumt keinen Rechtsanspruch auf Steuerlass ein; dem Steuerpflichtigen fehlt damit weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, soweit er die Verweigerung des Steuererlasses als solche bemängeln will (2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2 mit Hinweisen; neuerdings 2D_17/2012 vom 19. März 2012); jedenfalls ist er mit einer Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I 185 ). Was die Anrufung der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die Nichtgewährung einer Vergünstigung, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht, ein einer gesetzlichen Grundlage bedürfender Grundrechtseingriff vorliege; es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen qualifizierten Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Sodann wird mit dem Hinweis auf Art. 12 (Anspruch auf Hilfe in Notlagen) und der damit verbundenen Behauptung, der Verkauf einer der beiden Liegenschaften führte zu einer Notlage, eine Verletzung dieses Grundrechts offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller