Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_114/2008 KI-generiert

Croatian National Permit Non-Renewal Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2D_114/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having moved to Switzerland in 2001 to join his wife, applied for an extension of his residence permit, which was denied by the cantonal migration office in 2006. Following unsuccessful appeals to various authorities, including the cantonal government and the administrative court, the individual was informed in September 2008 that his complaint was rejected. Consequently, he submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal government's decision and obtain the requested permit extension. He also requested free legal assistance, which was contingent on the outcome of his appeal. The Federal Tribunal ultimately found the constitutional complaint to be without sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Croatian National Permit Non-Renewal Appeal Dismissed: Following unsuccessful appeals to various authorities, including the cantonal government and the administrative court, the individual was informed in September 2008 that his complaint was rejected. Consequently, he submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal government's decision and obtain the requested permit extension. He also requested free legal assistance, which was contingent on the outcome of his appeal. The Federal Tribunal ultimately found the constitutional complaint to be without sufficient grounds.

Schlagwörter

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heute ist die Ehe geschieden. Die Obhut über die Kinder obliegt der Mutter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familiennachzugsbewilligung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the simplified procedure to declare the appeal inadmissible.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 BGG

Provision governing court fees, cited in relation to the costs imposed.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Provision used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_114/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Regierungsrat des Kantons Bern,

c/o Justiz-, Gemeinde- und, Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. September 2008.

Erwägungen:

1. Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 1974, reiste Ende März 2001 zu seiner Ehefrau, einer Landsfrau, die vorerst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung hatte, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Das Ehepaar hat zwei Töchter, geboren 2001 und 2002, die heute ihrerseits über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Seit September 2004 lebten die Ehegatten getrennt; heute ist die Ehe geschieden. Die Obhut über die Kinder obliegt der Mutter; X.________ ist ein Besuchsrecht eingeräumt.

Am 31. August 2006 lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. X.________ erhob gegen deren Entscheid sowohl Beschwerde an den Regierungsrat als auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verfahren vor dem Regierungsrat wurde sistiert. Das Verwaltungsgericht wies die bei ihm eingereichte Beschwerde am 7. August 2007 im Wesentlichen ab (teilweise Gutheissung betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion). Mit Urteil 2C_456/2007 vom 21. November 2007 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies der Regierungsrat des Kantons Bern die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde am 17. September 2008 ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. Oktober 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den regierungsrätlichen Entscheid aufzuheben und ihm die nachgesuchte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. In Berücksichtigung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde diesem gleichentags mitgeteilt, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig abgesehen werde. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel usw.) sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2 Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_456/2007 vom 21. November 2007 festgestellt hat, kann sich der Beschwerdeführer einerseits nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen und steht andererseits Art. 8 EMRK der Bewilligungsverweigerung nicht entgegen. An einer weiteren anspruchsbegründenden Norm fehlt es vorliegend. Der Regierungsrat hatte denn auch einzig zu prüfen, ob der Migrationsdienst dem Beschwerdeführer die Bewillligung nach freiem Ermessen hätte verlängern müssen. Gegen seinen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen, und er kann - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) angefochten werden. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht; insbesondere wird mit der Behauptung, der Regierungsrat habe die von ihm vorgetragenen Argumente nicht "ernsthaft geprüft", keine Verfassungsverletzung substantiiert dargetan.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerde erschien von vornherein als aussichtslos, sodass das für das Verfahren vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzweisen ist ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Migrationsdienst und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller