Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_11/2013 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissal for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 2D_11/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who filed a request for waiving state and municipal taxes, as well as direct federal taxes for the year 2010. This request was initially addressed to the tax administration and subsequently to the administrative court of a canton, which merged the proceedings and declared them closed due to withdrawal of the complaint. In further action, the individual sought to contest this decision through a complaint to a higher court, which reviewed the case and determined that the complaint did not adequately cite or substantiate any violation of constitutional rights necessary for further examination. As a result, the court rejected the complaint without incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Taxpayer Appeal Dismissal for Lack of Constitutional Substantiation: This request was initially addressed to the tax administration and subsequently to the administrative court of a canton, which merged the proceedings and declared them closed due to withdrawal of the complaint. In further action, the individual sought to contest this decision through a complaint to a higher court, which reviewed the case and determined that the complaint did not adequately cite or substantiate any violation of constitutional rights necessary for further examination. As a result, the court rejected the complaint without incurring court costs.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen administrative Entlassung Steuererlass Widerrufsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Steuermeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because it lacked sufficient grounds, leading to non-entry based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs in this specific decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_11/2013

Urteil vom 1. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,

vom 9. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013, womit die Verfahren betreffend den von X.________ beantragten Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 vereinigt und als durch Beschwerderückzug erledigt erklärt wurden,

in die als "Erlassgesuch" betreffend die Gemeindesteuern und Bundessteuer bezeichnete Eingabe von X.________ an das Bundesgericht vom 7. Februar 2013, womit unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Einsprache erhoben und die (Über-)Prüfung der "Erlassung für Steuern 2010" beantragt wird,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, womit erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen in Erlasssachen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden kann, und klargestellt wird, dass gestützt auf das Schreiben vom 7. Februar 2013 kein Verfahren eröffnet werden könne,

in die Eingabe von X.________ vom 25. Februar 2013, womit er ein Exemplar der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013 nachreicht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, sodass die Eingaben des Beschwerdeführers höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden können ( Art. 113 ff. BGG ),

dass mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG (allein) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG die Verletzung von Grundrechten bzw. von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,

dass weder in der Eingabe vom 7. Februar 2013 noch in derjenigen vom 25. Februar 2013 ein verfassungsmässiges Recht genannt bzw. aufgezeigt wird, inwiefern ein solches verletzt sein könnte,

dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller