Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_109/2008 KI-generiert

Foster Dog Return Dispute: Private Law vs. Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer 2D_109/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual who had temporarily taken in a Dobermann dog from a shelter under the condition that the shelter could reclaim the dog if any issues with its care were found. Following a control assessment that flagged several concerns regarding the individual's ability to keep the dog, the shelter took the dog back. The individual challenged this action through the local veterinary service and subsequently the administrative court, which ruled that the decision to reclaim the dog was not subject to their review due to its contractual nature, directing the individual to pursue a civil remedy instead. The complainant sought further recourse with the federal court, asking for the dog's return and reimbursement for its care at the shelter, but was ultimately met with procedural hurdles regarding the nature of the prior decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 65 BGG; Foster Dog Return Dispute: Private Law vs. Administrative Jurisdiction: Following a control assessment that flagged several concerns regarding the individual's ability to keep the dog, the shelter took the dog back. The individual challenged this action through the local veterinary service and subsequently the administrative court, which ruled that the decision to reclaim the dog was not subject to their review due to its contractual nature, directing the individual to pursue a civil remedy instead. The complainant sought further recourse with the federal court, asking for the dog's return and reimbursement for its care at the shelter, but was ultimately met with procedural hurdles regarding the nature of the prior decisions.

Schlagwörter

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es wurde ausdrücklich vermerkt, dass das Tier nur in Pflege gegeben werde Zuständigkeitsgründe nicht-administrative Streitigkeit verwaltungsrechtlicher Vertrag Rückkehrrecht Zustellungsdomizil Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure due to obvious lack of sufficient substantiation filed within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_109/2008

Urteil vom 6. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch den Veterinärdienst.

Gegenstand

Rückgabe eines bewilligungspflichtigen Hundes (Dobermann) an das Tierheim,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2008.

Erwägungen:

1. Gemäss Übernahmebestätigung vom 26. Januar 2008 übernahm X.________ vom Tierheim R.________ eine Hündin der Rasse Dobermann; es wurde ausdrücklich vermerkt, dass das Tier nur in Pflege gegeben werde; das Tierheim könne die Tierhaltung prüfen und das Tier bei festgestellten Mängeln entschädigungslos zurücknehmen. Am 1. Juli 2008 nahm das Tierheim die Hündin zurück. X.________ beschwerte sich darüber in verschiedenen Schreiben, unter anderem beim Veterinärdienst des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn. Dieser hatte bereits in einem an X.________ adressierten Schreiben vom 2. Juli 2008 festgehalten, dass angesichts einer am 23. Juni 2008 durchgeführten Kontrolle mehrere Gründe gegen die weitere Haltung der Hündin durch sie sprächen; das Halten eines Listenhundes würde ihr nicht mehr bewilligt. In einem weiteren Schreiben vom 19. August 2008, das mit "Entzug der Bewilligung zur Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes" betitelt war, nahm der Veterinärdienst nochmals Bezug auf den Kontrollbesuch vom 23. Juni 2008 und auf die damals geführte und protokollierte Besprechung. X.________ gelangte hierauf ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte, dass sie die Dobermann-Hündin wieder heimholen dürfe. Dieses trat mit Urteil vom 29. August 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, beim Schreiben des Veterinärdienstes handle es sich nicht um eine - mit Beschwerde anfechtbare - Verfügung; die Rückübernahme der Hündin durch das Tierheim sei aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags erfolgt; ob die vertragliche Rückübernahme zu Recht erfolgt sei, könne das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht prüfen, X.________ müsste sich diesbezüglich an den Zivilrichter wenden.

Mit Schreiben vom 29. September 2009 fordert X.________ vom Bundesgericht die Rückgabe ihres Hundes, wobei der Veterinärdienst für den Aufenthalt im Tierheim bezahlen solle.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Wer ein Urteil mit Beschwerde anfechten will, muss innert der nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ) Frist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eine Rechtsschrift einreichen, welche die Begehren und deren Begründung enthält, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; die Partei hat sich mit dem Inhalt bzw. zumindest rudimentär mit den das Resultat des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz zu befassen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen erforderlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe vom 29. September 2008, dass Gründe vorliegen könnten, die gegen eine Hundehaltung durch sie sprechen würden. Mit keinem Wort geht sie auf die vom Verwaltungsgericht als ausschlaggebend erachtete Frage nach der Verfügungsnatur des Schreibens des Veterinäramtes vom 19. August 2008 oder auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, dass der Streit über die Rücknahme der Hündin nicht auf verwaltungsrechtlichem Weg auszutragen, sondern vom Zivilrichter zu entscheiden sei.

Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden, innert der Beschwerdefrist vorgetragenen Beschwerdebegründung, ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts bzw. die diesbezüglich von ihm angestellten Erwägungen schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen könnten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller