Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_106/2008 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Tax Court of Solothurn and Federal Commission on Tax Waivers

Geschäftsnummer 2D_106/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer sought the cancellation of their state and federal taxes for the year 2003 due to significant financial difficulties. The tax department of a canton initially denied the request for tax forgiveness, prompting the taxpayer to appeal to the cantonal tax court, which upheld the denial. Subsequently, the taxpayer filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of the decision regarding the state tax. The court considered the appeal to be inadmissible and pointed out that there is no legal basis for a mandatory tax remission under the relevant cantonal laws, ultimately ruling that the appeal did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV, Art. 117 BGG; Applicant v. Cantonal Tax Court of Solothurn and Federal Commission on Tax Waivers: The tax department of a canton initially denied the request for tax forgiveness, prompting the taxpayer to appeal to the cantonal tax court, which upheld the denial. Subsequently, the taxpayer filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of the decision regarding the state tax. The court considered the appeal to be inadmissible and pointed out that there is no legal basis for a mandatory tax remission under the relevant cantonal laws, ultimately ruling that the appeal did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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Steuerverfahren vereinfachtes Verfahren Rechtsverzicht rechtlich geschütztes Interesse Abgabenbefreiungen Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 116 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the lack of argumentation for the alleged violation of constitutional rights concerning the federal tax.

Art. 117 BGG

Referred to alongside Art. 106 Abs. 2 BGG regarding the lack of required reasoning for the federal tax part of the appeal.

Art. 65 BGG

Referred to in relation to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the procedural costs of the federal court proceedings on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2D_20/2009 (2009-08-28)
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«…iederholt erkannt hat (Urteil 2D_21/2009 vom 19. Juni 2009; 2D_24/2009 vom 9. April 2009; 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008; je mit weiteren Nachweisen). Das schliesst es aus, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Ka…»
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«…letzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt. Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008; 2D_83/2008 vom 8. August 2008; 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher…»
2D_1/2009 (2009-01-08)
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«…betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt. Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008, 2D_83/2008 vom 8. August 2008, 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_106/2008

Urteil vom 13. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2003 (Steuererlass),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 30. Juni 2008.

A. Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. Februar wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn das Gesuch von X.________ und Y.________ um Erlass der Staatssteuer 2003 ab. Das Gesuch der Steuerpflichtigen um Erlass der direkten Bundessteuer 2003 wurde zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Erlasskommission überwiesen.

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn den Rekurs betreffend die Staatssteuer ab. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer verwies es auf die Zuständigkeit der Eidgenössischen Erlasskommission und wies die Beschwerde ab.

Mit Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, es seien ihm die Staatssteuer (Fr. 11'962.25) und die direkte Bundessteuer (Fr. 6'239.50) zu erlassen.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und mit kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen:

2.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ( Art. 83 lit. m BGG ). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist ( Art. 115 lit. b BGG ). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG ), kann der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür ( Art. 9 BV ) angefochten werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ( BGE 133 I 185 E. 6). Zur Willkürbeschwerde ist daher nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.

Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteile 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008), besteht ein solcher Anspruch auf Steuererlass im Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182 Abs. 1 StG /SO können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn "der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen, die auf das Ermessen der Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen enthält nur die "Allgemeinen Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend sein sollen, wie z.B. die Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von Einschränkungen in der Lebenshaltung. Weder aus § 182 Abs. 1 StG /SO noch aus der Steuerverordnung Nr. 11 ergibt sich genau, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Solothurn daher nicht.

2.2 Hinsichtlich der Höhe des in Frage stehenden Betrages für die direkte Bundessteuer hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Eidgenössischen Erlasskommission bejaht. Inwiefern dies verfassungsmässige Rechte verletzen soll ( Art. 116 BGG ), wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerde fehlt insoweit die erforderliche Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann